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Pflegereform 2017 - Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade

01. Jan. 2017

pflegegradeMit der Pflegereform 2017 dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) welches am 01. Januar 2017 in Kraft tritt werden die bisherigen drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade umgewandelt. Sie sollen der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden.

Zukünftig soll nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege als Kriterium für die Pflegebedürftigkeit gelten, sondern der Grad der Selbständigkeit. Infolgedessen wird ermittelt, in wie weit eine pflegebedürftige Person in der Lage ist, ihren Alltag selbständig zu meistern. Es wird darauf geachtet, was jemand noch alleine schafft oder wo jemand Unterstützung benötigt.

Somit sollen alle Pflegebedürftige eine bessere Versorgung und Betreuung erhalten und zwar unabhängig davon, ob eine körperliche, geistige und/oder eine psychische Einschränkung vorliegt.

 

 

Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade

Wer bereits pflegebedürftig ist, bekommt automatisch einen Pflegegrad zugeteilt. Dieser wird anhand der bisherigen Pflegestufe ermittelt.

 

Alt: "Pflegestufe"   Neu: "Pflegegrad"
- Neu -   Pflegegrad 1
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz      Pflegegrad 2
Pflegestufe I   Pflegegrad 2
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe II   Pflegegrad 3
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe III   Pflegegrad 4
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5
Härtefälle   Pflegegrad 5

 

Durch die Umstellung soll niemand schlechter gestellt werden als vorher, dafür sorgt der sogenannte Bestandsschutz. Die Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, müssen für die Einordnung in die Pflegegrade nichts weiter tun. Vielmehr werden sie automatisch in einen Pflegegrad eingestuft.

 

 

Definition der einzelnen Pflegegrade

Die einzelnen Pflegegrade haben jeweils eine eigene Definition, anhand derer bereits erkennbar ist, welche Einschränkungen in Bezug auf die Selbständigkeit vorliegen.

 

Pflegegrad 1     Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

 

Ermittlung der Pflegegrade

Die bisherige minutengenaue Messung wird im Neuen Begutachtungs-Assessment (NBA) nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Um die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen herauszufinden, wird hingegen ein Punktesystem eingeführt. Dieses Punktesystem umfasst eine Skala von 0 bis 100 Punkten.

Um den Pflegegrad zu bestimmen, werden die Selbständigkeit und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen in sechs Lebensbereichen betrachtet:

 

Modul 1 - Mobilität

Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen

 

Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, Örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch

 

Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

 

Modul 4 - Selbstversorgung

Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereiches, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhles, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umfang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen der Stuhlinkontinenz und Umfang mit Stoma, Besonderheiten bei Sonderernährung, Besonderheiten bei parenteraler Ernährung, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monate, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen.

 

Modul 5 - Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel

b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheter-Benutzung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung

c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche andere medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie

d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Vorschriften

 

Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Selbstbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes

 

Zusätzlich werden die Selbständigkeit und Fähigkeit in zwei weiteren Bereichen betrachtet. Dabei handelt es sich um:

 

Modul 7- Außerhäusliche Aktivitäten

Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen

 

Modul 8 - Haushaltsführung

Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen und Behördenangelegenheiten

 

Die beiden letztgenannten Module werden aber nur zusätzlich betrachtet. In die Einstufung der Pflegebedürftigkeit fließen sie nicht mit ein. Diese Module helfen der Pflegeberatung dabei, die Pflegebedürftigen in Bezug auf weitergehende Angebote bzw. Sozialleistungen beraten zu können und darüber hinaus eine individuelle Versorgungsplanung erstellen zu können.

 

 

Die Gewichtung der Module bei der Berechnung des Pflegegrades

Um den Pflegegrad bestimmen zu können, ist eine Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen notwendig. Hierzu werden für jeden einzelnen Lebensbereich die Kriterien je nach Schweregrad der Beeinträchtigung mit Punkten bewertet. Anschließend werden diese Punkte addiert und gewichtet.

 

Module Gewichtung
Modul 1 10 Prozent
Modul 2 oder Modul 3     15 Prozent
Modul 4 40 Prozent
Modul 5 20 Prozent
Modul 6 15 Prozent

 

Eine Besonderheit weisen die Module 2 und 3 auf. Bei diesen beiden Modulen wird nur der jeweils höhere Wert von Modul 2 oder 3 gewichtet und fließt in die Beurteilung ein.

 

 

Die Umrechnung der Punktzahl in den Pflegegrad

Letztendlich wird der Pflegegrad durch den erreichten Gesamtpunktwert bestimmt. Geregelt ist dies in § 15 Abs. 3 SGB XI. Die Gesamtpunkte, welche aus den einzelnen Lebensbereichen zusammengetragen werden, stufen die Pflegebedürftigen wie folgt ein:

 

    12, 5 - unter 27,0  Pflegegrad 1
ab 27,0 - unter 47,5 Pflegegrad 2
ab 47,5 - unter 70,0  Pflegegrad 3
ab 70,0 - unter 90,0 Pflegegrad 4
ab 90,0 - unter 100 Pflegegrad 5

 

 

Erfahren Sie in unserer nächsten Ausgabe mehr zum Thema: Pflegereform 2017 – Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung