• Slide1
  • Slide2
  • Slide3

Die „Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfsbedarfs“ (PEA-Richtlinie) wurde durch die Pflegereform 2008 verabschiedet. Seitdem haben Menschen, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen Anspruch auf zusätzliche finanzielle Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Personen in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt und daher auf intensive Pflege und Betreuung durch private Pflegende oder geschulte Pflegedienste angewiesen sind.

Von der PEA-Richtlinie sind alle Pflegebedürftige betroffen, die in erhöhtem Maß Unterstützung in Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III, als auch Personen ohne Pflegestufe (sogenannte Pflegestufe 0). Dabei muss der Bedarf die Festlegungen der § 14 SGB XI und § 15 SGB XI übertreffen. Hintergrund ist, dass auf der einen Seite die Betroffenen durch weitere aktivierende und qualitativ hochwertige Betreuungsangebote noch optimaler unterstützt und auf der anderen Seite die zuständigen Pflegepersonen entlastet werden sollen. Zudem ist wichtig, dass ein dauerhafter, erheblicher Betreuungsbedarf besteht.

Stationäre Pflegeeinrichtungen, welche Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz beherbergen, können sich den damit verbundenen Mehraufwand durch die zuständigen Pflegekassen vergüten lassen. Dafür müssen diese Einrichtungen die Kriterien des § 87b Abs. 1 Satz 3 SGB XI erfüllen. Das bedeutet, dass sie auf Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz spezialisiert sein müssen. Dabei sind die finanziellen Leistungen der Pflegekassen nicht vom einen spezifischen Krankheitsbild abhängig. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Hilfsbedarf des Betroffenen.

Anspruchsberechtigte Personen erhalten ohne Prüfung einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 100 EUR. Bei besonderem Bedarf können Hilfebedürftige einen Antrag auf den erhöhten monatlichen Betreuungsbedarf in Höhe von 200 EUR stellen. Je nach Umfang und Schwere der vorliegenden Fähigkeitsstörungen erhalten die Betroffenen folglich 1.200 EUR beziehungsweise 2.400 EUR jährlich.

Um eine solche Leistung zu erhalten, müssen zwei der dreizehn Kriterien des § 45a SGB XI vorliegen, wobei eine Einschränkung aus dem Bereich eins bis neun bestehen muss. Die Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz unterliegt allein dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dieser kontrolliert in den meisten Fällen den Sachbestand. Die Kriterien zur Einteilung sind dabei:

  1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
  9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
  12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

 

Zusätzlich haben diese Personen (Pflegestufe 0) seit dem 1. Januar 2013 einen Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von 120 EUR oder ambulante Sachleistungen von bis zu 225 EUR im Monat.

Zurück