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Mit der Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) erhalten ab dem 01. Januar 2017 alle Pflegebedürftigen mit anerkannten Pflegegrad einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 EUR. Dabei wird der Entlastungsbetrag zusätzlich gewährt und somit nicht mit den sonstigen Leistungen verrechnet. Beträge, die nicht vollständig verbraucht wurden können entweder mit in den Folgemonat oder in das folgende Kalenderjahr übertragen werden.

Wird in einem Kalenderjahr der Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, wird der nicht beanspruchte Teil auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Das bedeutet, dass der Leistungsbetrag spätestens am 30. Juni des Folgejahres verfällt. Ein Antrag auf Übertragung eines nicht beanspruchten Leistungsbetrages auf das folgende Kalenderhalbjahr muss nicht gestellt werden.

Die gesetzliche Grundlage für den Entlastungsbetrag findet sich im § 45 b SGB XI.

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