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Für pflegende Angehörige, die einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, lassen sich Pflege und Berufstätigkeit nur schwer in Einklang bringen. Aus diesem Grunde wurde am 23. März 2010 eine neue Regelung zur Familienpflegezeit beschlossen. In Kraft trat das Gesetz über die Familienpflegezeit (FPflZG) in Deutschland am 01. Januar 2012.

Die Familienpflegezeit erleichtert pflegenden Angehörigen ihre Berufstätigkeit mit der Betreuung pflegebedürftiger Verwandter zu koordinieren. Danach können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit über einen festgelegten Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren.

Dabei wird das Bruttogehalt der Pflegeperson entsprechend der verkürzten Arbeitsstunden reduziert und dann wieder um die Hälfte dieser Kürzungen erhöht. Wenn die Pflegeperson nach der Pflegephase wieder voll ins Berufsleben einsteigt, zahlt der Arbeitgeber der Pflegeperson weiterhin den Betrag, der während der Familienpflegezeit bezahlt wurde und zwar solange bis das Zeitkonto der Pflegeperson wieder ausgeglichen ist.

Beispiel: Ein Vollzeitbeschäftigter verkürzt zum Zwecke der Familienpflegezeit seine Arbeitszeit um 50 Prozent. Die Pflegeperson erhält von seinem Arbeitgeber weiterhin 75 Prozent seines Lohnes. Nach Ende der Pflegephase steigt der pflegende Angehörige wieder Vollzeit im Unternehmen ein. Er erhält jedoch so lange 75 Prozent seines Lohnes, bis sein Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Durch diese Reglung wird ein kompletter Verdienstausfall vermieden und der Betroffene verliert keine Rentenansprüche und hält sich darüber hinaus die Perspektiven für seine berufliche Entwicklung offen. Durch die Beitragszahlungen aus dem reduzierten Gehalt und den Leistungen der Pflegeversicherung in der Familienpflegezeit bleiben die Rentenansprüche in etwa auf dem Niveau der Vollbeschäftigung.

Die Hälfte des Verdienstausfalles wird durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) über ein zinsloses Bundesdarlehen übernommen und nach Beendigung der Pflegephase durch den Arbeitgeber an das BAFzA zurücküberwiesen. Dabei sichert das Familienpflegezeitgesetz Betriebe gegen Ausfall- und Liquiditätsrisiken ab.

Auf diesem Wege wird die Familienpflegezeit sowohl den Bedürfnissen der Beschäftigten als auch der Unternehmen gleichermaßen gerecht. Beschäftigte können ihre nahen Angehörigen selbst pflegen, während Unternehmen das Know-how erfahrener Mitarbeiter erhalten bleibt.

Um mögliche Risiken, wie beispielsweise Berufsunfähigkeit oder Tod des Beschäftigten und das Ausfallrisiko der Rückzahlungen abzudecken, muss für die Dauer von Pflege- und Nachpflegephase eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden. Dies kann durch den Beschäftigten selbst oder durch seinen Arbeitgeber erfolgen.

Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit besteht für den Arbeitnehmer jedoch nicht. Vielmehr bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers. Während der Familienpflegezeit als auch für die Nachpflegephase besteht für den Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz.

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