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Der Begriff Gehhilfe steht als Oberbegriff für alle Hilfsmittel, welche zur Entlastung und Unterstützung der Gelenke und zur Förderung der Mobilität eingesetzt werden. Aufgrund von zunehmenden körperlichen Beeinträchtigungen sind insbesondere ältere Menschen auf Gehhilfen angewiesen.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Hilfsmittel entweder von der Krankenkasse oder der Pflegekasse bezahlt. Entscheidend ist, ob man das Hilfsmittel wegen einer Krankheit, nach einem Unfall zur Rehabilitation oder bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit benötigt.

Neben den anerkannten Hilfsmitteln im Rahmen einer Rehabilitation gehören zu den Gehhilfen auch solche, die zur allgemeinen Entlastung, wie zum Beispiel zur sportlichen Betätigung oder bei einer Form des Gehens (z.B. Spaziergang) verwendet werden. Neben dieser Zweiteilung können Gehhilfen auch nach ihrer benötigten Dauer, entweder zum übergangsweisen oder zum dauerhaften Gebrauch unterteilt werden.

 

Nach dem Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden drei Produktgruppen unterschieden, die da wären:

  • Produktgruppe 10.46 – Gehhilfen für den Innenraum
    Gehgestelle, Gehwagen (z.B. Rollator), Gehübungsgeräte (Gehbarren)

  • Produktgruppe 10.50 – Gehhilfen für den Innenraum und Außenbereich
    Hand-/ Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Achselstützen, Fahrbare Gehhilfen

  • Produktgruppe 10.99 – Gehhilfen ohne speziellen Anwendungsort
    Zubehör (z.B. Stockpuffer, Stockhalter) und Sonstige Gehhilfen

 

Wenn sie von einem Arzt verordnet wurden und im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen sind, sollten die Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragt werden. In der Regel wird dies kaum Probleme bereiten.

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