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Im Fall des Todes eines Ehepartners kann der verbleibende Partner erst nach Erteilung eines Erbscheins über seine Wirtschaftsgüter verfügen. Möglicherweise kann dies sehr lange dauern. Im Ausnahmefall, wenn beispielsweise der Tote nicht aufgefunden wurde (Bergunfall, Ertrinken) oder aber im Koma liegt, kann sich dies durchaus über Jahre hinziehen.

In einem solchen Fall muss zwar das Gericht zunächst eine Betreuung zugunsten des Partners beschließen, was im Regelfall auch relativ schnell geschieht. Dennoch können zwischenzeitlich erhebliche Probleme auftauchen, insbesondere dann wenn kein Zugang zu den finanziellen Mitteln gegeben ist.

Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass der verbleibende Partner über eine Generalvollmacht verfügt. Eine Generalvollmacht nach § 164 ff. BGB kann zur Vertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten autorisieren. Durch sie wird der Bevollmächtigte ermächtigt, kann dadurch im Notfall über Bankkonten verfügen und notwendige finanzielle Angelegenheiten regeln.

Eine Generalvollmacht kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht voll geschäftsfähig ist. Für dessen Erteilung gibt es nur wenige Formvorschriften. Doch sollte man bei der Verwendung von Vordrucken Vorsicht walten lassen, da diese gelegentlich nicht anerkannt werden. Ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt seiner Unterschrift voll geschäftsfähig war oder wusste, was er unterschrieben hat und welche Folgen sich aus seiner Unterzeichnung ergeben können, ist nicht immer nachvollziehbar.

Daher stellt die notariell beurkundete Vollmacht die sicherste Ausführung dar, denn hier wird neben der Echtheit der Unterschrift die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers durch den Notar bestätigt. Bei Immobilien und Grundstücksbesitz ist als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notariell beurkundete Vollmacht zwingend notwendig.

Bei einer nicht notariell beurkundeten Vollmacht ist es zumindest ratsam, ein ärztliches Attest beizulegen, aus dem hervorgeht, dass der Arzt dem Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung den Vollbesitz seiner geistigen Kräfte bestätigt.

Auf keinen Fall reicht es, eine Vollmacht nur auf den Ehepartner auszustellen. Denn einerseits besteht die Gefahr, dass man gemeinsam verunglückt und andererseits muss der Hinterbliebene nach dem Tod des Partners sich nicht nur um viele Dinge kümmern, sondern ist darüber hinaus oftmals auch einer großen seelischen Belastung ausgesetzt. Ebenso kann es sein, dass der Bevollmächtigte durch Krankheit oder sonstige Gründe an der Ausübung seiner Aufgabe verhindert ist. Daher sollte eine Vollmacht zumindest in zweifacher Ausfertigung ausgefertigt werden, so dass jeder Bevollmächtigte über ein Exemplar verfügt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Generalvollmacht nicht alle entscheidenden Bereiche „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ abdeckt. So berechtigt eine Generalvollmacht den Bevollmächtigten weder zur Zustimmung oder Verweigerung ärztlicher Untersuchungen und medizinischer Eingriffe noch zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Um diese beiden Bereiche abdecken zu können, müssen sie ausdrücklich in der Generalvollmacht erwähnt werden. Gleichsam wichtig ist, dass die Generalvollmacht auch über den Tod hinaus gültig sein soll.

Falls Geschäftsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall eintritt, kann eine Generalvollmacht eine Betreuung durch ein Betreuungsgericht verhindern. Da Krankheit oder Unfall nicht nur im Alter auftreten und zur Geschäftsunfähigkeit führen können, sollte frühzeitig über eine Vollmacht und deren Erteilung nachgedacht werden.

Wer seine Wünsche und Bedürfnisse auch im Falle gesundheitlicher Veränderungen geltend machen möchte, sollte sich schon frühzeitig für eine Vorsorgevollmacht entscheiden. Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht wird bei der Vorsorgevollmacht der Bevollmächtigte sofort handlungsfähig. In der Regel umfasst sie Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich des Vollmachtgebers. Ratsam ist es, wenn die Vorsorgevollmacht  in Verbindung mit einer Patientenverfügung aufgesetzt wird. In dieser können etwaige medizinische Maßnahmen frühzeitig entschieden und festgehalten werden.

Grundsätzlich sollten nur Personen bevollmächtigt werden, zu denen man ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis hat. Dies besonders vor dem Hintergrund, dass bevollmächtigte Personen in der Ausübung ihrer Vollmacht nicht kontrolliert werden.

Damit man im Bedarfsfall auch Kenntnis von einer Vollmacht erlangt, empfiehlt sich die gebührenpflichtige Registrierung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR). Rechtsberatung zu Vollmachten erhält man bei Betreuungsvereinen, Rechtsanwälten und Notaren.

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