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Das deutsche Heimgesetz (HeimG) wurde am 05. November 2001 verabschiedet. Es regelt die stationäre Pflege und Betreuung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen volljährigen Menschen und dient dem Schutz und der Partizipation der Heimbewohner.

Seit der Föderalismusreform, die am 01. August 2006 in Kraft trat, sind für den Erlass ordnungsrechtlicher Vorschriften die Länder zuständig, während der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die zivilrechtlichen Regelungen hat. Seinerzeit wurde beschlossen, dass das Heimgesetz solange fortbestehen sollte, bis letztlich von allen Ländern ein landesrechtliches Heimrecht auf den Weg gebracht wurde.

Mit Inkrafttreten des bundesweiten Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) am 01. Oktober 2009 löste der Bund die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes ab. Die §§ 5-9 HeimG, die die heimvertraglichen Bestimmungen enthielten, sind mit der Wirkung zum 30. September 2009 weggefallen und werden seitdem im WBVG geregelt.

Als letztes Land hat Thüringen am 24. Juni 2014 das Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe verabschiedet, so dass inzwischen das Heimgesetz bundesweit durch Landesrecht ersetzt worden ist. Somit haben inzwischen alle Bundesländer eigene Gesetze und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Heimrechts.

Gleichwohl ist der Bund weiterhin für alle zivilrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

 

Das Heimgesetz gilt für Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Kurzzeitpflegeheime sowie Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege fallen unter dem Anwendungsbereich des Heimgesetzes. Allerdings gelten für sie nicht sämtliche Vorschriften des Heimgesetzes. Durch das Heimgesetz wurden Mindeststandards festgelegt, die in der Praxis von den Heimträgern eingehalten werden müssen.

           

Zu den wichtigsten Vorschriften des Heimgesetzes zählen:

  • Verpflichtung des Heimes, die Leistungen nach dem anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen
  • Mitwirkung der Bewohner durch den Heimbeirat; Beteiligung des Heimbeirates an den Vergütungsverhandlungen sowie an den Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
  • Festlegung von Anforderungen an den Betrieb eines Heimes
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Heimträgers
  • Überwachung durch die Heimaufsicht
  • Beschäftigungsverbot für die Leitung oder eines Beschäftigten bei fehlender fachlicher Eignung
  • Erlass von Anordnungen gegenüber Trägern bei nicht abgestellten Mängeln
  • Untersagung des Heimbetriebes unter bestimmten Voraussetzungen
  • Zusammenarbeit von Heimaufsicht, Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe
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