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Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung. Sie ist zeitlich befristet und reicht von wenigen Tagen bis hin zu einem Zeitraum von bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr.

Das Angebot der Kurzzeitpflege zielt darauf ab, pflegende Angehörige zeitweise von den pflegerischen Aufgaben zu entlasten. So lassen sich mit Hilfe der Kurzzeitpflege bestimmte Notsituationen überbrücken.

Die Kurzzeitpflege kann einen pflegebedürftigen Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorbereiten oder eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Krisensituation ermöglichen, zum Beispiel bei vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen. Häufig wird die Kurzzeitpflege auch dazu genutzt, nach einem Klinikaufenthalt die Wohnung auf die neue Pflegesituation vorzubereiten. Manchmal dient die Kurzzeitpflege aber auch zur Überbrückung, bis ein geeigneter bzw. gewünschter Dauerpflegeplatz in einem Alten- und Pflegeheim zur Verfügung steht.

 

Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass

  • häusliche Pflege noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und
  • teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

 

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Pflegekassen übernehmen für den pflegebedingten Kostenanteil einen Betrag von bis zu 1.550 EUR je Kalenderjahr. Der Höchstbetrag ist unabhängig davon, in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft ist.

Die Kurzzeitpflege übernimmt die Aufwendungen für Grundpflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten müssen hingegen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Wurde Kurzzeitpflege für den Zeitraum von 4 Wochen in Anspruch genommen, kann im Einzelfall ein weiterer Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung im selben Kalenderjahr von der Pflegekasse bewilligt werden, wenn sich zum Beispiel die Pflegebedürftigkeit verschlimmert hat.

Ein Antrag auf Kurzzeitpflege ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.

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