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Wenn ein Pflegebedürftiger in seinem eigenen Haushalt nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann, übernimmt die Pflegekasse im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer zur Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung.

Übernommen werden die pflegebedürftigen Aufwendungen für Tages- und Nachtpflege (auch teilstationäre Pflege genannt), die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für Pflegebedürftige. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Sie sind Bestandteil der Pflegesätze und können nicht gesondert erstattet werden.

Die Höhe der Pflegesachleistungen sind von der Pflegestufe abhängig und sind ab dem 01.01.2012 wie folgt festgelegt: Pflegestufe I – 450 EUR, Pflegestufe II – 1.100 EUR und Pflegestufe III – 1.550 EUR.

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