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Unter einer Patientenverfügung versteht man eine schriftliche und vorsorgliche Erklärung eines Patienten darüber, wie und in welchem Maße er medizinische Maßnahmen annehmen möchte, falls er dazu nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen eigenständig erklären zu können.

So können Patienten ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann wahrnehmen, wenn ihre Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, eingeschränkt oder erloschen ist. Folglich wird eine Patientenverfügung für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit verfasst.

Üblicherweise wird eine Patientenverfügung erstellt, wenn es um medizinische Maßnahmen zur Heilung oder lebensverlängernde Maßnahmen geht. Sie regelt schriftlich verbindlich, ob und wie ein Patient ärztlich und pflegerisch behandelt oder auch nicht behandelt werden möchte.

In Deutschland wird die Patientenverfügung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts geregelt. Es trat am 01. September 2009 in Kraft und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Die gesetzliche Definition der Patientenverfügung findet sich in § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), …“.

Seitdem ist die Patientenverfügung in Schriftform zu verfassen. Dies expliziert jedoch nicht, dass mündliche Patientenverfügungen grundsätzlich ungültig sind. So wird die gesetzmäßig mündlich erklärte Patientenverfügung durch einen nahen Angehörigen oder einer sonstigen Vertrauensperson des Betreuten in § 1901b Abs. 2 BGB geregelt. Danach kann diesen Personen „Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist“. Wenn ein Verfasser einer Patientenverfügung nur noch sein Handzeichen setzen kann, ist dieses von einem Notar zu beglaubigen. Ist er hingegen auch hierzu nicht mehr in der Lage, muss eine notarielle Beurkundung erfolgen.

Patientenverfügungen sind rechtliche Maßnahmen, die nur für Vorgänge gelten, die noch nicht unmittelbar bevorstehen. Absprachen für zeitlich naheliegende Maßnahmen, wie zum Beispiel Operationen, können infolgedessen auch mündlich erfolgen.

Nach deutschem Recht muss der Verfasser einer Patientenverfügung sowohl volljährig als auch einwilligungsfähig sein. Danach misst sich die Fähigkeit eine Einwilligung zu erteilen, an der jeweiligen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Person und zielt zum einen auf die intellektuellen Fähigkeiten und zum anderen auf die Erfassung der Situation und ihrer jeweiligen Folgen ab.

Die Patientenverfügung gilt ausschließlich für die Zeit, in der der Patient zu einer Einwilligung nicht fähig ist. So zum Beispiel, wenn der Patient im Koma liegt, das Hirn des Patienten geschädigt oder aufgrund fortgeschrittenen Alters geistig beeinträchtigt ist.

Erst wenn ein Patient nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist, ist die Patientenverfügung anzuwenden.

Falls keine Patientenverfügung vorliegt, greift § 1901a Abs. 2 Satz 1 BGB: „Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt“. Weiterhin heißt es in § 1901a Abs. 2 Satz 2 BGB: „Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten“.

Der Widerruf einer Patientenverfügung ist jederzeit formlos möglich, kann also mündlich oder ohne Worte durch entsprechendes Verhalten erfolgen.

Nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Patientenverfügung für den Betreuer oder den Bevollmächtigten unmittelbar verbindlich und zwar unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung des Patienten. Der in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommende Wille ist bindend, wenn

  • die Urteilsfähigkeit beim Erstellen der Patientenverfügung nicht anzweifelbar ist
  • der Verfasser Festlegungen gerade für diejenige Lebens- und Behandlungssituation getroffen hat, die nun zu entscheiden ist
  • der Wille nicht auf ein Verhalten gerichtet ist, das einem gesetzlichen Verbot unterliegt
  • der Wille in der Behandlungssituation noch aktuell ist
  • keine Anhaltspunkt dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist

 

Unter den genannten Voraussetzungen ist auch das Betreuungsgericht an den in der Patientenverfügung geäußerten Willen gebunden. Ebenso ist der Patientenwille nach § 639 BGB auch für den Arzt maßgeblich.

Ist aus ärztlicher Sicht eine lebenserhaltende Behandlung indiziert, entscheidet wie bei jeder anderen Behandlung, der Patient mit seiner Einwilligung oder Nichteinwilligung darüber, ob die Behandlung vorgenommen werden darf oder zu unterlassen ist.

Eine Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Falls keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, hat der Betreuer oder Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Patienten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aus den Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Patienten zu ermitteln.

Kann in einem äußersten Notfall nicht geklärt werden, ob eine Patientenverfügung vorliegt, können Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt werden, selbst dann, wenn der Betroffene dem widersprochen hat. Lebenserhaltende Maßnahmen werden dann später, nach Vorliegen der Patientenverfügung, jedoch abgebrochen oder eingestellt.

Eine im Rahmen einer Vorsorgevollmacht errichtete Patientenverfügung kann zusammen mit der Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) gegen Gebühr registriert werden.

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