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Die Pflegeversicherungen übernehmen Leistungen für die ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflege. Wird eine pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt, kann zwischen dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung gewählt werden.

Die Pflegesachleistungen können bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes bezogen werden. Dabei rechnen die ambulanten Pflegedienste ihre erbrachten Leistungen direkt mit der jeweiligen Pflegeversicherung ab. Die Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert (Kombinationsleistung) werden, wenn beispielsweise Angehörige den Pflegebedürftigen zusätzlich versorgen.

Bei umfangreicher Pflege kann es sein, dass der Betrag der Pflegesachleistung nicht ausreicht, um diese vollständig zu bestreiten. In diesem Fall muss der Pflegebedürftige diese aus eigener Tasche zuzahlen. Allerdings sind bei finanzieller Bedürftigkeit ergänzende Leistungen durch das Sozialamt möglich.

 

Höhe der Pflegesachleistung

Ab 2017 Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
  0 EUR 689 EUR 1.298 EUR 1.612 EUR 1.995 EUR

 

Demzufolge erhalten nur pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 Leistungen aus Pflegesachleistungen. Personen mit Pflegegrad 1 haben hingegen keinen Anspruch auf diese Leistungen.

Allerdings erhalten alle Pflegebedürftigen mit anerkannten Pflegegrad ab dem 01. Januar 2017 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR monatlich.

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