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Werden Eltern unterhaltsbedürftig und verfügen die Kinder über genug Einkommen und Vermögen müssen sie mit ihrem Geld für den Unterhalt ihrer Eltern einstehen. Ausgenommen davon ist das sogenannte Schonvermögen. Es handelt sich dabei um einen Betrag, den die Rechtsprechung dem Unterhaltspflichtigen zum Schutz vor finanzieller Überlastung zubilligt.

Dadurch soll zum einen der Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen geschützt und zum anderen seine Altersvorsorge nicht gefährdet werden. Läuft ein Unterhaltspflichtiger Gefahr, seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten zu können oder falls die Zahlungen mit unverhältnismäßig hohen Nachteilen verbunden wären, muss der Unterhaltspflichtige sein Einkommen und Vermögen nicht für den Elternunterhalt ausgeben. Dadurch möchte der Staat verhindern, dass alle zur Verfügung stehenden Mittel für den Elternunterhalt verwendet werden und Kinder deswegen im Alter selbst staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.

Für das Schonvermögen des Unterhaltspflichtigen gibt es aber keine pauschalen Grenzen. Entscheidend ist der jeweilige Einzelfall.

 

Zunächst einmal wird vom Einkommen der monatliche Selbstbehalt abgezogen, also die Summe, die dem Unterhaltspflichtigen zur eigenen Lebensführung von den Gerichten zugebilligt wird. Der Selbstbehalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Liegt das monatliche Einkommen unter der Selbstbehaltsgrenze ist der Unterhaltspflichtige von der Zahlungspflicht befreit.

 

Darüber hinaus wird das Vermögen des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Zur Sicherung der eigenen Alterssicherung ist es den Kindern gestattet notwendige Beiträge zurückzulegen. Der Bundesgerichtshof hält ein Altersvorsorgevermögen für angemessen, das fünf Prozent des gegenwärtigen Bruttoeinkommens entspricht, welches sich mit jährlich vier Prozent für jedes Berufsjahr verzinst. Einen Überblick hierüber gibt nachfolgende Tabelle:

 

Jahresbruttoeinkommen davon 5 % Berufsjahre Verzinsung Freibetrag
40.000 EUR 2.000 EUR 20 4 % 62.000 EUR
40.000 EUR 2.000 EUR 30 4 % 116.000 EUR
50.000 EUR 2.500 EUR 20 4 % 77.000 EUR
50.000 EUR 2.500 EUR 30 4 % 146.000 EUR
60.000 EUR 3.000 EUR 20 4 % 93.000 EUR
60.000 EUR 3.000 EUR 30 4 % 175.000 EUR

 

Dabei gilt schon die Anlage auf einem einfachen Sparkonto als Altersvorsorge. Auch andere Ersparnisse, die nachweislich der Altersvorsorge dienen, wie Lebensversicherungen oder Wertpapiere, bleiben als Schonvermögen unberührt.

 

Lebt der Unterhaltspflichtige in einer selbst genutzten Immobilie, muss er die ersparten Mietkosten für das zur Bestimmung des Elternunterhalts maßgebliche Einkommen hinzurechnen. Am besten ist selbstgenutztes Vermögen geschützt. Es bleibt zwar bei der Vermögensbewertung für den Elternunterhalt nicht völlig unberücksichtigt, da dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde, aber man kann bei angemessenen Wohnraum nicht gezwungen werden, diese zu veräußern.

Außerdem können Rücklagen für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an einer selbst genutzten Immobilie gebildet werden, ohne dass diese Mittel für den Elternunterhalt herangezogen werden.

 

Ebenso müssen Rücklagen für ein neues Fahrzeug nicht für den Elternunterhalt ausgegeben werden, wenn das vorhandene, für Fahrten zur Arbeit notwendige Auto so alt ist, dass die Anschaffung eines Neuwagens im Hinblick auf absehbare Reparaturen wirtschaftlich sinnvoll ist.

 

Aber auch Einkommen und Vermögen der Ehepartner sind für den Unterhalt der Schwiegereltern relevant. Sie sind zwar nicht direkt zum Elternunterhalt des Ehepartners verpflichtet, aber ihr Vermögen wird bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten mit berücksichtigt.

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