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Der Begriff Verhinderungspflege bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Geregelt ist diese Leistung im § 39 SGB XI. Sie wird sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate lang gepflegt hat. Dabei wird eine Pflegeperson definiert als jemand, der einen Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt.

Sofern die Voraussetzungen für eine Verhinderungspflege erfüllt sind, finanziert die Pflegekasse diese Leistung bis zu einem Zeitraum von bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr. Dabei dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von aktuell 1.550 EUR je Kalenderjahr nicht übersteigen.

Werden Sachleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen, wird die Verhinderungspflege zusätzlich gezahlt. Wird Pflegegeld bezogen, tritt die Leistung der Verhinderungspflege an die Stelle des Pflegegeldes. Ausnahme: Wird die Verhinderungspflege täglich nur stundenweise, also weniger als 8 Stunden, in Anspruch genommen, erfolgt für diese Tage keine Kürzung des Pflegegeldes. Auch die zeitliche Befristung auf 28 Tage entfällt.

Die Verhinderungspflege kann sowohl durch Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes als auch durch eine dem Pflegebedürftigen nahe stehenden Personen erbracht werden.

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse nur einen Betrag in Höhe des üblichen Pflegegeldes. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden, so beispielsweise für Fahrtkosten und Verdienstausfall.

Bei Verhinderung der Pflegeperson ist ein Antrag auf häusliche Ersatzpflege an die zuständige Pflegekasse zu stellen.

Im Unterschied zur Kurzzeitpflege ist die Verhinderungspflege eine häusliche Pflege. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können miteinander kombiniert werden. In einem Kalenderjahr können sowohl Verhinderungspflege als auch Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Insgesamt besteht also die Möglichkeit, für bis zu 8 Wochen Leistungen der Pflegekassen zu beziehen. Allerdings richtet sich der tatsächlich mögliche Zeitraum nach der vorhandenen Pflegestufe. Je höher eine Pflegestufe ist, desto kürzer ist der Zeitraum für die bezogenen Leistungen, da das vorhandene Budget bei einer höheren Pflegestufe schneller aufgebraucht ist.

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