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Seit dem Jahr 2004 wird das Zentrale Vorsorgeregister von der Bundesnotarkammer (ZVR) betrieben und registriert zur Vermeidung unnötiger und unerwünschter gesetzlicher Betreuungen die erforderlichen Informationen über die jeweilige Vorsorgeurkunde.

 

In das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) können folgende Vorsorgeurkunden eingetragen werden:

 

Während Patientenverfügungen zunächst nur mit Vorsorgevollmachten registriert wurden, werden sie seit dem 01.09.2009 auch in Verbindung mit Betreuungsverfügungen in das Register aufgenommen.

Durch die Registrierung beim ZVR können die Vorsorgeurkunden im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher gefunden werden. Dadurch haben Gerichte vor Anordnung eines gesetzlich bestellten Betreuers die Möglichkeit, beim ZVR anzufragen und zu klären, ob eine Vorsorgeurkunde existiert. Dadurch kann das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden werden und im Bedarfsfall wird dem Gericht die Suche nach einem Bevollmächtigten erleichtert.

Gespeichert werden die wesentlichen Daten, wie der Name des Vollmachtgebers, der Umfang der Vollmacht sowie der Daten der jeweiligen Vertrauensperson. Nicht hinterlegt wird die jeweilige Vorsorgeurkunde. Diese sollte sich am besten im Besitz der Vertrauensperson befinden, um sich gegenüber Behörden, Banken und Ärzten ausweisen zu können.

Auch ersetzt die Registrierung beim ZVR nicht die Erteilung der Vollmacht. Da beim Abfassen einer Vorsorgeurkunde oftmals schwierige Rechtsfragen geklärt werden müssen, empfiehlt es sich, einen Notar oder einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Auch ist in vielen Fällen die Vollmacht nur wirksam, wenn sie in notarieller Form abgefasst wurde.

Von der Verwendung von Formularen aus dem Internet ist hingegen abzuraten. Zum einen sind sie häufig veraltet und entsprechen damit nicht den aktuellen juristischen Standards und zum anderen können sie eine erforderliche qualifizierte Beratung nicht ersetzen.

Mit der Registrierung wird dem Vollmachtgeber eine ZVR-Card erteilt, mit der sowohl auf die Vorsorgeurkunde als auch auf die Vertrauensperson/en hingewiesen wird. Nach der Registrierung wird die ausgewählte Vertrauensperson schriftlich benachrichtigt und über die sie betreffenden gespeicherten Daten informiert. Außerdem erfolgt ein Hinweis darauf, dass ein Anspruch auf Löschung dieser Daten besteht. Dies dient dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Jeder Vollmachtgeber kann seine Registereintragung jederzeit ändern lassen. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag des Vollmachtgebers erforderlich. Um die Sicherheit des Datenbestandes zu gewährleisten, müssen die auf der entsprechenden Eintragungsbestätigung mitgeteilte

  • Registriernummer und
  • Buchungsnummer

angegeben werden. So können auf diesem Wege beispielsweise Adressenänderungen eines Vollmachtgebers mitgeteilt werden.

Innerhalb von zwei Wochen nach der Erstregistrierung sind Änderungen oder Ergänzungen an der Eintragung einer Vorsorgeurkunde gebührenfrei, danach gebührenpflichtig. Die Registrierungsgebühr fällt nur einmal im Zeitpunkt der Registrierung an und deckt damit die dauerhafte Registrierung und Beauskunftung der Betreuungsgerichte ab.

Die Anfrage beim ZVR ist zu jeder Zeit und daher auch in Eilfällen möglich. So beispielsweise wenn ein Arzt zu einer das Leben gefährdenden Operation die Einwilligung benötigt und daher beim Gericht die Bestellung eines Betreuers beantragt.

Auskunft aus dem Register erhält nur das Betreuungsgericht (und das Landgericht als Beschwerdegericht).

Neben dem ZVR bieten auch eine Reihe privater Dienste und Verbände die Registrierung von Vorsorgeurkunden gegen Entgelt an. Während aber das ZVR im Bedarfsfall mit ziemlicher Sicherheit vom Betreuungsgericht abgefragt wird, ist dies bei privaten Anbietern eher unwahrscheinlich. Ärzte und Krankenhäuser sowie Betreuungsbehörden bekommen zurzeit keine Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR). Im Zweifelsfall müssen sie das Betreuungsgericht einschalten.

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