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Der neue Rundfunkbeitrag: Hinweise zur Befreiung und Ermäßigung

01. Apr. 2013

Am 01. Januar 2013 wurde aus der bisherigen GEZ-Gebühr der Rundfunkbeitrag.

 

Wer muss den Rundfunkbeitrag bezahlen?

Neu ist, dass mit Umstellung auf die neue Abgabe grundsätzlich jeder Privathaushalt in Deutschland zahlen muss – selbst wenn es dort weder Radio noch Fernsehen oder einen Computer gibt. Künftig gilt für alle Privathaushalte die Regel „Eine Wohnung – ein Beitrag“.

Somit wird der Beitrag nicht mehr an einzelnen Geräten festgemacht, sondern pro Wohnung fällig - allerdings unabhängig davon, wie viele Personen dort leben. Dadurch entfallen auch Mehrfachbelastungen, denn Familien, Wohngemeinschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften zahlen künftig nur einen Beitrag.

 

Warum wurde überhaupt umgestellt?

Die alten Regelungen stammen noch aus den 50er Jahren und sind im Zeitalter von Internet und Smartphones vollkommen überholt. Auch wohl, weil sich beim neuen System kaum noch jemand vor der Zahlung drücken kann.

 

Wie hoch ist der monatliche Rundfunkbeitrag?

Alle nicht befreiten Haushalte müssen wie bisher 17,98 EUR pro Monat zahlen. Damit sind aber auch die privaten Autos aller Wohnungsbewohner abgedeckt.

 

Wer kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen?

Bürgerinnen und Bürger, die bestimmte staatliche Sozialleistungen empfangen, können für ihre Wohnung eine Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Zu diesem Personenkreis zählen:

  • Sozialhilfe
    Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des SGB XII oder nach § 27a oder 27d BVG.

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII

  • Hartz IV
    Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II

  • Asylbewerber
    Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • Sonderfürsorgeberechtigte
    Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG

  • Hilfe zur Pflege / Kriegsopferfürsorge
    Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften

  • Pflegebedürftigkeit / Pflegezulagen
    Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird.

  • Erwachsene in stationäre Einrichtungen
    Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.

  • Minderjährige
    Minderjährige sind nicht beitragspflichtig

  • Auszubildende / Studenten
    Empfänger von BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach § 104 ff SGB III

  • Gesundheitliche Gründe
    Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27d BVG, sowie auch taubblinde Menschen.

  • Härtefälle
    Darüber hinaus ist eine Befreiung in besonderen Härtefällen möglich. So beispielsweise, wenn ein Antrag auf Grundsicherung im Alter abgelehnt wird, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 EUR überschreiten.

 

Wer hat einen Anspruch auf einen ermäßigten Rundfunkbeitrag?

Anspruch auf einen ermäßigten Rundfunkbeitrag in Höhe von 5,99 EUR pro Monat haben Schwerbehinderte denen das „RF-Merkzeichen“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde. Einen Antrag auf eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können stellen:

  • blinde oder stark sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht nur vorübergehend ist.

  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.

  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

 

Wie kann die Befreiung oder Ermäßigung beantragt werden?

Ein Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags kann man bei allen Ordnungs- und Bürgerämtern sowie bei Behörden, die Leistungen gewähren, erhalten. Alternativ kann man das Antragsformular auch online ausfüllen, ausdrucken und direkt per Post an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio senden.

Der Antrag muss mit den originalen oder beglaubigten Kopien der bezogenen Leistungen eingereicht werden. Wichtig ist, dass der Antrag unterschrieben wird. Denn ohne Unterschrift ist der Antrag nicht gültig.

 

Wo kann man Nachweise beglaubigen lassen?

Wir empfehlen nur beglaubigte Kopien zu versenden. Beglaubigungen können wahrgenommen werden, durch die Behörde, die die Leistung gewährt, und die Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen.

 

Zu welchem Zeitpunkt beginnt die Befreiung oder Ermäßigung?

Um einen Antrag zu stellen, hat man ab Erstellungsdatum des Bewilligungsbescheides 2 Monate Zeit. Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt dann mit dem auf dem Bescheid angegebenen Leistungsbeginn.

Werden die 2 Monate überschritten, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.

 

Nähere Informationen zum Rundfunkbeitrag erhalten Sie auch unter www.rundfunkbeitrag.de – Das Info-Portal von ARD, ZDF und Deutschlandradio.