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Neue Häusliche Krankenpflege Richtlinie in Kraft getreten

15. Sep. 2013

Seit dem 21. August 2013 können subkutane Infusionen unter bestimmten Voraussetzungen auch als ambulante Leistung bei häuslicher Krankenpflege verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G_BA) hatte die geänderte Häusliche Krankenpflege Richtlinie "Verordnungsfähigkeit einer subkutanen Infusion" bereits im Februar beschlossen und eindeutige Kriterien zu ihrer Verordnungsfähigkeit formuliert.

Der behandelnde Arzt muss sich vom Zustand des Patienten und der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme überzeugen. Die subkutane Infusion darf nur nach sorgfältiger Abwägung verordnet werden. Zudem gilt im Rahmen der häuslichen Krankenpflege eine enge Indikation: Mittelschwere Exsikkose bei negativer Flüssigkeitsbilanz mit einhergehendem Unvermögen oralen Ausgleichs und potenzieller Reversibilität – insbesondere bei geriatrischen Patienten.

 

Auf der Verordnung muss der behandelnde Arzt stets

  • den Infusionstyp,
  • die Menge und
  • die Dauer der Infusion

angeben.

 

Eine prophylaktische Verordnung wird durch diesen Beschluss nicht gedeckt. Daneben sind zahlreiche Kontraindikatoren zu beachten, wie beispielsweise schwere Dehydration sowie dekompensierte Herz- oder Niereninsuffizienz. Bei langfristigem Flüssigkeitsbedarf, zur ausschließlichen Erleichterung der Pflege oder in der finalen Sterbephase ist ebenfalls keine Verordnung der subkutanen Infusion in der häuslichen Krankenpflege möglich.

Bei subkutanen Infusionen werden größere Flüssigkeitsmengen direkt unter die Haut geleitet. So soll eine Austrocknung von Pflegebedürftigen und multimorbiden Patienten verhindert werden. Dieses Verfahren wird häufig bei der stationären Versorgung im geriatrischen und palliativen Bereich angewendet.