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Arbeitsfreistellung: Das sollten Sie zur 10-tägigen Kurzzeitpflege wissen

01. Okt. 2013

Beschäftigte können bei Auftreten eines akuten Pflegefalls in der Familie von heute auf morgen bis zu zehn Arbeitstage in so genannte Kurzzeitpflege gehen, um entweder

  • eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder
  • eine pflegerische Versorgung in der Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).

 

Eine Antragsfrist gibt es hierfür nicht. In dieser Zeit können Angehörige die wichtigsten Angelegenheiten organisieren. Darunter fällt zum Beispiel die Suche nach einem Pflegedienst oder einem Pflegeheim.

Möchte ein Arbeitnehmer bei Eintreten einer akut aufgetretenen Pflegesituation Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, so muss er seinen Arbeitgeber sofort darüber informieren. Einfach vom Arbeitsplatz fern bleiben, geht nicht. Für die kurzfristige Freistellung ist es ausreichend, dass der nahe Angehörige voraussichtlich pflegebedürftig ist. Der Vorgesetzte kann die Freistellung nicht ablehnen. Er kann allerdings ein ärztliches Attest verlangen. Darin muss der Arzt bestätigen, dass der Betroffene pflegebedürftig ist und Hilfe vom Angehörigen benötigt.

 

Berechtigt sind nahe Angehörige. Im Sinne des PflegeZG sind dies:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§7 Abs. 3 PflegeZG).

 

„Pflegebedürftig“ im Sinne des PflegeZG sind Personen, die (voraussichtlich) die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI (soziale Pflegeversicherung) erfüllen (§7 Abs. 4 PflegeZG). Mit anderen Worten: Es muss mindestens „Pflegestufe 1“ gegeben sein.

 

Eine akute Pflegesituation liegt dann vor, wenn diese kurzfristig und überraschend eingetreten ist und nicht bereits seit längerem vorhersehbar war.

 

Die Anspruchsdauer beträgt für jeden nahen Familienangehörigen maximal 10 Arbeitstage pro Jahr. Wenn aber innerhalb einer kürzeren Zeit alles geregelt ist, endet damit auch die Kurzzeitpflege. Diese Zeit ist nicht als zusätzlicher Urlaub zu verstehen.

Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Da diese Situation nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen auftreten kann, kann dieses Recht auch nur einmal pro Pflegefall ausgeübt werden.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht unabhängig von der Zahl der beim Arbeitgeber arbeitenden Beschäftigten, folglich auch in Kleinbetrieben.

 

Das PflegeZG räumt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der genannten Zeiten ein. Eine Vergütung der Ausfallzeit kann sich bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aber aus § 616 BGB oder aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben. In der Rechtsprechung besteht jedoch noch Unklarheit darüber, ob die vollen 10 Arbeitstage vergütet werden. Bisweilen ist es üblich, nur 5 Arbeitstage zu entlohnen.

Besteht während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kein Vergütungsanspruch für die Ausfalltage werden zwar keine Beiträge in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt, der Versicherungsschutz bleibt jedoch voll bestehen. Allerdings müssen freiwillig Krankenversicherte weiter ihren vollen Beitrag entrichten.