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BGH-Urteil: Richter stärken Rechte der Erben

15. Dez. 2013

urteil gerichtshammer richterhammerViele Geldinstitute gewähren den Zugriff auf das Konto von Verstorbenen erst, wenn ein Erbschein vorgelegt wird. Mit einer aktuellen Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Verbraucher: Banken dürfen nicht in jedem Fall einen teuren Erbschein verlangen.

 

Zum Erben braucht man keinen Erbschein mehr

Der BGH in Karlsruhe entschied (Aktenzeichen: XI ZR 401/12), das ein solches Dokument nicht notwendig sei, um an ein Erbe zu kommen. Erben könnten sich auch durch ein beglaubigtes Testament oder durch einen Erbvertrag als erbberechtigt ausweisen, hieß es.

Bei Vorliegen eines solchen Nachweises brauchen Erben keinen kostenpflichtigen Erbschein mehr vorlegen. Dies ist insofern so wichtig, weil das Dokument umso teurer wird, je höher die vererbten Summen sind. Mit diesem Urteil erhalten Erben leichteren Zugang zu Bankkonten von Verstorbenen.

 

Sparkasse scheitert mit Revision

Damit kippte der BGH die Klausel einer Sparkasse, die es sich generell vorbehalten wollte, auf einen Erbschein zu bestehen. In dem Dokument wird festgehalten, wer Erbe ist und in welchem Ausmaß er verfügungsberechtigt ist. Schon die Vorinstanzen hatten dem Kläger, einer Verbraucherschutzorganisation, in dieser Sache Recht gegeben. Die Revision der beklagten Sparkasse wiesen die Richter zurück.

 

Was ist ein Erbschein?

Hat der Verstorbene kein notariell beglaubigtes Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Um auf die Konten des Verstorbenen zugreifen zu können, muss man beim Amtsgericht oder über einen Notar einen Erbschein beantragen. Das Nachlassgericht prüft, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt.

 

Warum ist der Erbschein so teuer?

Die Kosten setzt das Gerichts- und Notarkostengesetz fest. Sie orientieren sich an der Höhe des reinen Nachlasses. Einen Überblick über die anfallenden Erbschein-Kosten vermittelt die nachfolgende Übersicht:

 

 Nachlasswert bis ...  Gebührensatz nach Kostenverzeichnis
 500 EUR  15,00 EUR
 5.000 EUR  45,00 EUR
 10.000 EUR  75,00 EUR
 50.000 EUR 165,00 EUR
 100.000 EUR 273,00 EUR
 200.000 EUR 435,00 EUR
 500.000 EUR 935,00 EUR
 750.000 EUR 1.335,00 EUR
 1.000.000 EUR 1.735,00 EUR

 

Werden folglich 100.000 EUR vererbt, fällt für den Erbschein eine Gebühr in Höhe von 273,00 EUR an. In der Regel kommt die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in gleicher Höhe hinzu. Folglich muss der Erbe an die Gerichtskasse 546,00 EUR überweisen, um den Nachlass in Empfang nehmen zu können.

 

Wird nach dem BGH-Urteil der Erbschein gänzlich überflüssig?

Nein. In unklaren Fällen dürfen Banken weiterhin die Vorlage eines Erbscheins fordern. „Derjenige, der ein Erbrecht behauptet, hat dafür auch den Beweis zu erbringen“, erklärt die Deutsche Kreditwirtschaft, in der die Spitzenverbände der Banken und Sparkassen zusammengeschlossen sind. Nach Angaben ihrer Sprecherin Michaela Roth müssen sich die Banken absichern, bevor sie einen Nachlass einem vermeintlichen Erben auszahlen oder wenn sich mehrere potenzielle Erben um das Geld der Verstorbenen streiten.

 

Was können Verbraucher tun, um sich auf ein geregeltes Nachlassverfahren vorzubereiten?

Frühzeitig das Erbe regeln und eine Vorsorgevollmacht erteilen. Ein handschriftliches Testament reicht nicht aus. Der vom Notar beglaubigte Letzte Wille kostet zwar Geld, aber nicht so viel wie der Erbschein. Für einen Vermögenswert von 100.00 EUR fallen 207,00 EUR an Gebühren an. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag sind stets von Vorteil.