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Treppenlift als Steuersparmodel

01. März 2015

Die Kosten des Treppenlifts können unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Treppenlift nur dann von der Steuer abgesetzt werden kann, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Wenn ein Treppenlift nur aus Gründen der Komfortsteigerung installiert wird, besteht jedoch kein Anspruch auf Absetzbarkeit aufgrund von außergewöhnliche Belastungen.

Die einfachste und gängigste Möglichkeit, um die medizinische Notwendigkeit zu legen, ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes. Vor der Anschaffung eines Treppenlifts sollte daher zusätzlich zum Steuerberater auch der behandelnde Arzt konsultiert werden.

Jedenfalls ist der Kauf eines Treppenlifts die ideale Möglichkeit, um noch mehr Steuern mit anderen Krankheitskosten, Pflege oder Unterhalt zu sparen. Denn außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuerlich aus, wenn sie insgesamt im Jahr einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Dieser Eigenanteil hängt unter anderem vom Einkommen und Familienstand ab.

Da ein Treppenlift meist einen fünfstelligen Betrag kostet, hat man allein durch ihn die Hürde der zumutbaren Selbstbeteiligung locker genommen. Dies wiederum bedeutet, dass jeder weitere Euro für außergewöhnliche Belastungen sich im selben Jahr steuerlich voll auswirkt.

 

Beispiel:  Ein Ehepaar lässt einen Treppenlift in ihr Einfamilienhaus einbauen. Die Kosten hierfür betragen 15.000 EUR. Die Einkünfte des Ehepaars betragen 100.000 EUR jährlich. Der Eigenanteil hiervon (4 % von 100.000 EUR) beträgt 4.000 EUR. Demzufolge können 11.000 EUR als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Die Steuererstattung beträgt somit über 5.000 EUR. Letztlich wird der Treppenlift in der Anschaffung um ein Drittel günstiger. Darüber hinausgehende weitergehende außergewöhnliche Belastungen lassen sich in dem Jahr der Anschaffung voll geltend machen.

 

Sparen Sie mit dem Kauf eines Treppenlifts noch mehr Steuern

Tipp 1:  Verschieben Sie sämtliche anstehenden außergewöhnlichen Belastungen möglichst in das Jahr, indem Sie den Treppenlift anschaffen. So können Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen, auf denen Sie in den anderen Jahren sitzen geblieben wären – Medikamente, Behandlungen und Fahrtkosten.

Tipp 2:  Aber auch die laufenden Kosten und Reparaturen können neben er Montage unter außergewöhnliche Belastungen fallen.  Allerdings gibt es hierzu noch keine Gerichtsurteile. Auf jeden Fall aber sollten diese Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Tipp 3:  Früher haben Finanzämter die Kosten für einen Treppenlift mit der Begründung gestrichen, dass der Immobilienbesitzer durch den Einbau einen Gegenwert erhielte. Sofern sich Ihr Finanzbeamter mit diesen Argument versucht aus der Affäre zu ziehen, weisen Sie ihn auf das BFH Urteil vom 09. April 2014 hin. Für die Steuerersparnis durch den Treppenlift kommt es danach nur darauf an, dass der Einbau aus medizinischer Sicht notwendig ist und das Sie dies auch belegen können.

 

 

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