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83-Jährige verliert Grundsicherung wegen Verschwendung

01. Apr. 2015

absicherungRund eine halbe Millionen ältere Menschen sind in Deutschland auf eine Grundsicherung angewiesen, weil sie ihre Ausgaben aus eigenen Mitteln nicht begleichen können. Wer jedoch durch Verschwendung sein eigenes Vermögen zu schnell aufbraucht, kann von Leistungen der Grundsicherung im Alter ausgeschlossen werden. So urteilte das Landessozialgericht Stuttgart am 15. Januar 2015 im Fall einer 83-Jährigen Rentnerin (AZ L 2 SO 2489/14).

Die 83 Jahre alte Dame hatte sich dagegen gewehrt. Doch das Gericht entschied gegen sie. Im konkreten Fall hatte sie nach der Trennung von ihrem Ehemann auf Unterhalt verzichtet und lebte von ihrem Ersparten. Anfang 2006 betrug ihr Vermögen noch mehr als 100.000 EUR. Ende August 2009 war es bereits restlos aufgebraucht, nach noch nicht mal vier Jahren. Im Durchschnitt waren das rund 2.400 EUR monatlich.

Daher stellte die Rentnerin wegen Vermögenslosigkeit einen Antrag auf Grundsicherung im Alter. Vom zuständigen Sozialamt wurde dieser aber mit der Begründung abgelehnt, da sie ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt habe.

Diese Einschätzung teilte das Landessozialgericht und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts. Die Seniorin hätte ihren Lebensstandard den schwindenden Geldreserven anpassen müssen. Seine eigenen Ersparnisse innerhalb weniger Jahre aufzubrauchen, stelle keinen verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Vermögen dar. Auch hätte die Rentnerin ohne weiteres erkennen können, dass ihr Verhalten zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Nun muss die alte Dame von Sozialhilfe leben. Zwar fällt diese Leistung ebenso hoch aus wie die Grundsicherung, muss aber zurückgezahlt werden, weil die Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden seien.

Nach dem Tod der Dame gehen diese Verpflichtungen auf die Erben über. Allerdings könnten die Erben das Erbe ausschlagen, falls das Erbe nur aus Schulden besteht und weitere Vermögensgegenstände nicht vorhanden sind. In diesem Fall landen die Schulden wieder beim Staat.