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Fahrstuhl statt Treppenlift - sehr wohl steuerlich absetzbar

15. Juni 2015

Wenn Menschen krankheits- oder unfallbedingt keine Treppen mehr steigen können, müssen sie ihr häusliches Umfeld umbauen und einen Treppenlift installieren. Die dadurch entstehenden Kosten können gewöhnlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Gleiches gilt auch, wenn sogar ein teurer Aufzug eingebaut werden muss. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Einbau eine erhebliche Wertsteigerung der Immobilie verbunden ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein ärztliches Attest, welches die medizinische Notwendigkeit bescheinigt.

Ein Fallbeispiel: Ein Ehepaar hatte in seinem Eigenheim einen behindertengerechten Fahrstuhl einbauen lassen. Beide waren so stark beeinträchtigt, dass die Treppe in den ersten Stock des Hauses eine zu große Hürde bedeutete. Anhand eines ärztlichen Attestes konnten sie dieses Handicap nachweisen. So hieß es im Schreiben des ambulant behandelten Mediziners, dass ein „Treppenlift eine medizinische notwendige Einrichtung“ darstelle, „um die Mobilität und Lebensqualität aufrecht zu erhalten“.

Aufgrund der technischen Vorschriften war jedoch der Einbau eines normalen Treppenlifts nicht möglich. Daher entschloss sich das Ehepaar, stattdessen einen behindertengerechten Fahrstuhl installieren zu lassen. Gegenüber dem Treppenlift erzeugte der Einbau des Aufzugs Mehrkosten in Höhe von fast 40.000 EUR.

Zunächst verweigerte das Finanzamt die Berücksichtigung der Einbaukosten als außergewöhnliche Belastung, da mit dem Einbau eines Fahrstuhls ein erheblicher Gegenwert der Immobile geschaffen wurde. Das Finanzamt bezeichnete den Einbau als puren Luxus und lehnte den Abzug als außergewöhnliche Belastung ab.

Daraufhin erhob die Ehefrau Klage vor dem Finanzgericht Köln. Ihr wurde stattgegeben. Das Finanzamt Köln entschied zugunsten der Klägerin. Auch wenn die Installation des Aufzugs im Vergleich zum Treppenlift deutlich teurer war, sind die entstehenden Mehraufwendungen als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG steuerlich absetzbar. Die medizinische Notwendigkeit wurde durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Das angesichts des Einbaus eines Fahrstuhls ein nicht unerheblicher Gegenwert entstehe, rücke angesichts der Notsituation des Ehepaars in den Hintergrund. Daher muss das Finanzamt die Kosten in Höhe von 65.000 EUR anerkennen.

So entschied das Finanzgericht Köln (Az.: 14 K 2517/12).