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Wenn der Nachbar das Paket annimmt - Wer haftet?

01. Apr. 2016

paketbote paketzustellerPakete für Nachbarn anzunehmen, ist für viele zur Gewohnheit geworden. Während vor einigen Jahren Paketdienste hauptsächlich zur Vorweihnachtszeit Hochkonjunktur hatten, geben sich die Paketzusteller – dank des boomenden Online-Handels - heutzutage vor der Haustür die Klinke in die Hand.

Wer tagsüber arbeiten muss, ist oft nicht daheim, wenn der Paketbote die Päckchen bringt. Trifft dieser den eigentlichen Empfänger nicht an, wird dieses gern beim Nachbarn abgegeben. Doch die Ersatzzustellung ist nicht nur praktisch, erspart sie doch den Weg zur nächsten Paketfiliale, sondern hat durchaus auch ihre Tücken. Denn wer haftet, wenn bei der ersatzweisen Zustellung etwas schief läuft?

 

Ein fremdes Paket anzunehmen ist ein üblicher Freundschaftsdienst unter Nachbarn

Eigentlich profitieren davon auch alle Beteiligten. Der Paketbote muss nicht noch einmal vorbei kommen. Der Empfänger erhält es meist früher, als wenn es noch einmal geliefert werden müsste. Und für den freundlichen Nachbarn, der die Sendung entgegen nimmt, ist dies kein großer Aufwand und im umgekehrten Fall profitiert er selbst davon, wenn andere Hausbewohner seine Päckchen annehmen.

 

Dürfen Versandunternehmen überhaupt eine Sendung beim Nachbarn abgeben?

Eigentlich nicht. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Absenders darf die Sendung nur an den Empfänger selbst zugestellt werden. Doch viele Versandunternehmen haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass Sendungen auch an Nachbarn ausgeliefert werden dürfen.

 

Der Begriff „Nachbar“ ist rechtlich umstritten

Der Begriff „Nachbar“ ist nicht eindeutig definiert. Im Postverkehr ist er mitunter ein ständiger Streitpunkt, mit dem sich schon mehrere Gerichte befasst haben. Nach gängiger Auffassung reicht es nicht aus, wenn der Paketzusteller auf der Benachrichtigungskarte nur „Nachbar“ vermerkt, wenn er eine Sendung an anderer Stelle im Haus abgeben hat.

In einem städtischen Mehrfamilienhaus gelten im Allgemeinen alle übrigen Hausbewohner als Nachbarn. Hingegen geht im ländlichen Raum die Nachbarschaft über das unmittelbar angrenzende Grundstück hinaus. Und in sehr großen Hochhäusern sind nur die Bewohner derselben Etage als Nachbarn zu verstehen.

 

Muss ich Sendungen für meine Nachbarn annehmen?

Wenn der Paketzusteller vor der Tür steht und darum bittet, die Sendung für den Nachbarn anzunehmen, kann man einfach Nein sagen. Denn eine Pflicht zur Annahme von Sendungen gibt es nicht.

 

Der Zustand der Postsendung kann mir egal sein!

Keinesfalls. Man sollte stets auf Beschädigungen achten. Ist die Verpackung eingerissen oder anderweitig beschädigt, sollte man die Annahme besser verweigern. Hat man aber dennoch eine beschädigte Sendung angenommen, kann man dafür aber nicht belangt werden. Darum hat sich der eigentliche Empfänger zu kümmern.

 

Die Unterschrift ist nur für den Zusteller wichtig?

Mit seiner Unterschrift quittiert man, dass man die Sendung angenommen hat. Zudem wird man mit seiner Unterzeichnung für die Sendungsverfolgung erfasst. Weder gegen dem Postunternehmen noch gegen dem Absender ergibt sich hieraus eine rechtliche Verpflichtung, wohl aber gegenüber dem Sendungsempfänger.

 

Wer haftet, wenn der Nachbar eine Sendung beschädigt?

Entscheidend dabei ist, wie der Nachbar mit dem Paket umgeht. Wenn er die Sendung angemessen behandelt – also so, wie er auch mit seinen eigenen Sachen umgeht – kann er in aller Regel nicht für Beschädigungen haftbar gemacht werden. Anders sieht es aus, wenn der Nachbar das Paket mutwillig beschädigt.

 

Der Nachbar legt die Sendung vor die Tür des eigentlichen Empfängers

Wird ein Päckchen vom netten Nachbarn nebenan angenommen und er legt dieses dem tatsächlichen Empfänger vor die Tür und es kommt abhanden, dann hat sich der freundliche Nachbar fahrlässig verhalten und kann zu Schadenersatz verurteilt werden. Um jenes zu vermeiden sollte man die Sendung stets persönlich übergeben.

 

Ist es egal, wann ich dem Nachbarn sein Paket aushändige?

Nicht ganz. Hat man vorher mit dem Nachbarn etwas ausgemacht, steht man rechtlich betrachtet in einem Auftrags-Verhältnis und sollte sich daher an die getroffenen Vereinbarungen halten. Etwa, wenn der Nachbar den Erhalt einer Sendung angekündigt hat und man vereinbart hat, sie für ihn in Empfang zu nehmen. In diesem Fall sollte man sich an die vereinbarte Übergabe halten.

War man aber nur da, als der Zusteller klingelte, dann ist das rechtlich ein Gefälligkeitsverhältnis, für das es keine Fristen gibt.

 

Nachbarn müssen angenommene Sendungen aushändigen!

Selbstredend muss der Ersatzempfänger die Sendung an den eigentlichen Adressaten übergeben. Wer allerdings für seine Nachbarn in Vorleistung geht – also beispielsweise eine Zahlung per Nachname vorstreckt – muss die Sendung erst dann herausgeben, wenn die Schulden beglichen wurden.

Grundsätzlich darf man das Päckchen nur an seinen rechtmäßigen Empfänger herausgeben. Händigt man die Sendung der falschen Person aus, ist man gegenüber dem korrekten Adressaten schadenersatzpflichtig.

 

Wie lange müssen angenommene Päckchen aufbewahrt werden?

Der Ersatzempfänger kann ein einmal angenommenes Paket nicht ohne weiteres an den Absender zurückschicken. Er muss es behalten und aufbewahren ist dieses bei ihm abgeholt wird. Schließlich besteht kein Vertrag zwischen ihm und dem Absender, so dass ein Händler nicht dazu verpflichtet werden kann, die Ware von einem Ersatzempfänger wieder zurück zu nehmen.

Wird das Päckchen aber gar nicht abgeholt, bleibt ihm nur die Möglichkeit Kontakt zum eigentlichen Empfänger aufzunehmen und diesem eine Frist für die Abholung zu setzen.

 

Zu welchem Zeitpunkt beginnt die Widerrufsfrist?

Stellt der Empfänger beim Auspacken Schäden an der gelieferten Ware fest, kann er diese an den Händler zurücksenden. Der Gesetzgeber sichert Verbrauchern im Versandhandel ein 14-tägiges Rückgaberecht zu. Ohne Angabe von Gründen kann die bestellte Ware innerhalb dieser Frist an den Absender zurückgesendet werden und der Kaufpreis wird daraufhin erstattet.

Dabei beginnt die Frist aber nicht mit der Zustellung beim Nachbarn, sondern erst, wenn der eigentliche Adressat das Paket bei diesem abholt.

 

 

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