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Pflegereform 2017 - Was ändert sich mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz?

21. Nov. 2016

pflege„Heute bringen wir eine große Reform für 2,7 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland auf den Weg“. Mit diesen Worten kommentierte der amtierende Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe am 13. November 2015 die im Bundestag verabschiedete Gesetzesänderung der Pflegegrade. Am 18. Dezember 2015 bewilligte der Bundesrat das sogenannte zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II).

 

Die beschlossene Reform tritt am 01. Januar 2017 in Kraft und wird somit endlich dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen gerecht.

 

Die Eckpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Es wird ein neues Begutachtungssystem (Neues Begutachtungs-Assessment – NBA) eingeführt. Statt der bisherigen drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Sie sollen die unterschiedlichen Pflegebedarfe besser abbilden und damit zielgenauere Leistungen ermöglichen.
  

Auf die Zählerei von Minuten bei der Zeiterfassung soll zukünftig verzichtet werden. Grundlage der Einstufung in die Pflegegrade ist der mit Hilfe des neuen Begutachtungsinstruments ermittelte Gesamtpunktwert, der zwischen null und einhundert liegt. Die Beeinträchtigungen in zentralen Lebensbereichen, wie zum Beispiel der Selbstversorgung, der Mobilität oder dem Umgang mit psychosozialen oder medizinisch-therapeutischen Herausforderungen spielen bei der neuen Begutachtung eine Rolle.

 

Zudem wird der Pflegebegriff neu gefasst: Zukünftig orientiert er sich nicht mehr in erster Linie an körperlichen Gebrechen, sondern an den Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags. Damit erhalten erstmals auch pflegebedürftige Personen mit demenziellen Erkrankungen in vollem Umfang Leistungen aus der Pflegeversicherung.
   

Bislang wurden die körperlichen Einschränkungen höher gewichtet als die geistigen Einschränkungen. Dies wird sich in Zukunft ändern, indem psychische und physische Faktoren gleichgesetzt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und Pflegebedürftigen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen andererseits fällt dadurch weg. Im Zentrum stehen die persönlichen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten jeder einzelnen Person.

 

Die ausbezahlten Pflegeleistungen werden erhöht und der Beitrag zur Pflegeversicherung wird um 0,5 Prozent angehoben.

 

 

Wichtige Information: Wer bereits Pflegeleistungen bezieht, wird einfach in das neue System überführt. Er muss keinen neuen Antrag auf Pflegebegutachtung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellen. Dadurch erfährt dieser Personenkreis durch die Änderungen der Pflegereform 2017 keinen zusätzlichen Aufwand.

 

Erfahren Sie in unserer ersten Januar-Ausgabe mehr zu: Pflegereform 2017 - Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade