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Pflegereform 2017 - Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

11. Jan. 2017

pflegeNachdem am 01. Januar 2015 das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft trat, folgte nun zum 01. Januar 2017 das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Damit wird die Pflegeversicherung von Grund auf erneuert.

Bislang profitierten Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen im alten Pflegesystem nicht in gleichem Maße von den Hilfeleistungen wie körperlich beeinträchtigte Menschen. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll sich das ändern. Die Leistungen für pflegebedürftige Menschen werden deutlich ausgeweitet. Somit sollen Pflegebedürftige eine bessere Versorgung und Betreuung erhalten und zwar unabhängig davon, ob eine körperliche, geistige und/oder eine psychische Einschränkung vorliegt.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

 

Ab 2017 Pflegegeld
Pflegesachleistung
Teilstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege
Pflegegrad 1  0 EUR  0 EUR  0 EUR  125 EUR
Pflegegrad 2  316 EUR  689 EUR  689 EUR  770 EUR
Pflegegrad 3  545 EUR  1.298 EUR  1.298 EUR  1.262 EUR
Pflegegrad 4  728 EUR  1.612 EUR  1.612 EUR  1.775 EUR
Pflegegrad 5  901 EUR  1.995 EUR  1-995 EUR  2.005 EUR

 

 

Pflegegeld für Häusliche Pflege

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

 

Pflegesachleistung für Häusliche Pflege

Die Pflegesachleistungen können bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes bezogen werden. Die Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden, wenn beispielsweise Angehörige den Pflegebedürftigen zusätzlich versorgen.

 

Pflegehilfsmittel

Unter dem Begriff Pflegehilfsmittel werden Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie ermöglichen dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung. Die Zuschüsse für Pflegehilfsmittel wie Windeln, Einmalhandschuhe oder Betteinlagen betragen 40 EUR monatlich.

 

Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson

Für pflegende Angehörige, die eine häusliche Vertretung benötigen, weil sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert sind oder eine Pause brauchen, wird die sogenannte Verhinderungspflege gezahlt. Für die notwendige Ersatzpflege erhalten die Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 einen Betrag in Höhe von 1.612 EUR für bis zu 42 Kalendertage. Die Kosten für die Ersatzpflege werden von der Pflegeversicherung übernommen, sofern diese nachweisbar sind.

Von den 1.612 EUR können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 EUR) zusätzlich für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Dadurch kann die Verhinderungspflege auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages (auf insgesamt 2.418 EUR) ausgeweitet werden. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege im laufenden Jahr in Anspruch genommen wurde.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Ihnen steht lediglich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR zu.

Da eine analoge Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird, können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert werden.

 

Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 haben pro Kalenderjahr einen Anspruch auf Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu vier Wochen. Dabei werden von der Pflegeversicherung die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die der medizinischen Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung bis zu einem Betrag von 1.612 EUR pro Kalenderjahr übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selbst.

Soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde kann die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 EUR auf 3.224 EUR verdoppelt werden. In diesem Falle erweitert sich die zeitliche Beschränkung ebenfalls um das Doppelte auf sodann acht Wochen pro Kalenderjahr.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Ihnen steht lediglich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR zu.

Wenn Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, wird das bisher bezogene Pflegegeld für die Dauer des Aufenthaltes (maximal acht Wochen) zur Hälfte weitergezahlt.

 

Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege

Unter Tages- und Nachtpflege versteht man die zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung. Zwischen der Pflegesachleistung und der Tages- und Nachtpflege besteht bezüglich der Leistungshöhe kein Unterschied. Seit Januar 2015 können die Leistungen für Tages- und Nachtpflege zusätzlich neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Anspruch auf Tages- und Nachtpflege haben Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR hierfür einsetzen.

 

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Die Leistungen für die vollstationäre Pflege im Alten- und Pflegeheim werden ab dem 01. Januar 2017 neu gestaffelt (siehe obige Tabelle).

Für Pflegebedürftige, die bereits eine anerkannte Pflegestufe haben, gilt der sogenannte Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass sie durch die Pflegegrade nicht schlechter gestellt werden.

 

Pflegestufe Betrag bis 31.12.2016 Pflegegrad
Betrag ab 01.01.2017
 - - Pflegegrad 1 125 EUR
Pflegestufe 0 231 EUR Pflegegrad 2 770 EUR
Pflegestufe I  1.064 EUR Pflegegrad 2  **   770 EUR
Pflegestufe I *  1.064 EUR Pflegegrad 3  1.262 EUR
Pflegestufe II  1.330 EUR Pflegegrad 3  ** 1.262 EUR
Pflegestufe II *  1.330 EUR Pflegegrad 4  1.775 EUR
Pflegestufe III  1.612 EUR Pflegegrad 4  1.775 EUR
Pflegestufe III * 1.612 EUR Pflegegrad 5 2.005 EUR
Härtefälle 1.995 EUR Pflegegrad 5 2.005 EUR

 

Anmerkungen:

* Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (nach § 45a SGB XI
** Hier greift die Bestandsschutzregelung, die sicherstellt, dass kein Heimbewohner durch die Umstellung auf Pflegegrade schlechter gestellt wird.

 

Neu: Der Einrichtungs-Einheitliche-Eigenanteil (EEE)

Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, müssen einen Teil der Pflegekosten selbst finanzieren. Bisher sind diese Pflegekosten mit einer höheren Pflegestufe gestiegen. Ab dem 01. Januar 2017 werden nun die sogenannten Einrichtungs-Einheitliche Eigenanteile (EEE) neu eingeführt. Dadurch steigt der pflegebedingte Eigenanteil künftig nicht mehr, wenn die Pflegebedürftigkeit zunimmt. Die Eigenanteile sind dann für alle Heimbewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 gleich.

 

Entlastungsbetrag

Am dem 01. Januar 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 EUR. Dabei wird der Entlastungsbetrag zusätzlich gewährt und somit nicht mit den sonstigen Leistungen verrechnet. Beträge, die nicht vollständig verbraucht wurden können entweder mit in den Folgemonat oder in das folgende Kalenderjahr übertragen werden.

 

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Neue Wohnformen, wie Wohn- und Hausgemeinschaften bieten Senioren die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten. Dabei müssen sie nicht auf ihre Privatsphäre und Eigenständigkeit verzichten. Künftig haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 EUR monatlich, unabhängig vom Pflegegrad.

Und für die Gründung einer Pflege-Wohngruppe werden einmalige Beträge gewährt und zwar unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Diese betragen 2.500 EUR pro Person oder 10.000 EUR für eine Wohngruppe.

 

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Wer seine Wohnung umbauen lässt, um Pflege in seinen eigenen vier Wänden möglich zu machen, erhält pro Person 4.000 EUR zusätzlich von der Pflegeversicherung. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer Wohnung zusammen, so ist der Gesamtzuschuss auf 16.000 EUR begrenzt.

 

 

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