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Entlastungsbetrag - auch für haushaltsnahe Dienstleistungen und stundenweise Betreuung

21. Nov. 2017

geld taschenrechnerDie dunkle Jahreszeit ist für pflegebedürftige Menschen oft eine Zeit der Einsamkeit. Jeder Gang nach draußen ist mit noch mehr Mühe verbunden. Wie gut, dass Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR monatlich auch für haushaltsnahe Dienstleistungen und die stundenweise Betreuung verwenden dürfen.

 

Das Wichtigste auf einem Blick

  • Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR monatlich ist zweckgebunden.
  • Der Entlastungsbetrag soll Angebote finanzieren, die pflegende Angehörige entlasten.
    Hierfür stehen unterschiedliche Leistungen zur Verfügung.
  • Die Rechnungen müssen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht werden.
  • Bei der Pflegekasse erfährt man, welche Anbieter zugelassen sind..
  • Nicht genutzte Entlastungsbeträge können angespart und später genutzt werden.

 

Wer hat Anspruch auf das Entlastungsgeld?

Alle pflegebedürftigen Personen, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, haben einen Anspruch auf 125 EUR pro Monat für Entlastungsleistungen. Folglich all die Personen, die in den eigenen vier Wänden betreut werden.

 

Wofür kann das Geld verwendet werden?

Verwendet werden kann das Entlastungsgeld für

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI)

 

Letztere tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und Pflegebedürftige zu helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu verbleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können.

 

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

  • Betreuungsangebote
    (Besuch von Demenzcafés, Einzelbetreuung …)
  • Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen
    (Pflegebegleiter, familienentlastende Dienste …)
  • Unterstützungsleistungen im Haushalt
    (Reinigungsarbeiten, Wäschepflege, Einkaufen …)
    oder bei der Organisation und Bewältigung des Alltags
    (Fahr- oder Begleitdienste, Botengänge …)

 

Bei den Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Familienangehörigen. Geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Pflegekräfte übernehmen für einige Stunden pro Monat verschiedene Aufgaben, so dass die Pflegebedürftigen gut versorgt sind und die Angehörigen währenddessen neue Kraft schöpfen können.

 

Was muss bei der Kostenübernahme beachtet werden?

Sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die Pflege in den eigenen vier Wänden erfolgt, hat jeder einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Hierfür muss auch kein gesonderter Antrag gestellt werden. Jedoch werden die Leistungen nur gezahlt, wenn dem Kostenträger die entsprechenden Rechnungen eingereicht werden.

Hier greift das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Zunächst wählt die pflegebedürftige Person ein passendes Angebot aus und bezahlt diese Leistungen vorab aus eigener Tasche. Sobald die Rechnung der Pflegeversicherung vorliegt, erstattet diese - wenn das Angebot entsprechend qualifiziert ist - den Betrag. Das bedeutet, dass der beauftragte Dienstleister von den Pflegekassen anerkannt sein muss!

 

Vergütung nach Zeit

Nimmt beispielsweise eine pflegebedürftige Person eine stundenweise Betreuung von 2 Stunden á 20,-- EUR zuzüglich 5,-- EUR für die Hausbesuchspauschale in Anspruch, so hat sie einen Betrag von 45,-- EUR von den insgesamt monatlich zur Verfügung stehenden 125 EUR für diese Dienstleistung ausgeschöpft.

 

Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsleistungen?

Werden im Monat die 125 EUR nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Verbleibt am Ende des Jahres noch Geld, so kann dieses in das neue Kalenderhalbjahr übertragen werden. Erst am 30. Juni verfällt der Restbetrag. Ein Antrag auf Übertragung eines nicht beanspruchten Leistungsbetrages auf das folgende Kalenderhalbjahr muss nicht gestellt werden.

 

Tipp: Restguthaben aus 2015 und 2016 prüfen lassen

Im Rahmen des dritten Pflegestärkungsgesetzes wurde Ende 2016 eine sehr erfreuliche Übergangsregelung für noch nicht verbrauchte Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 bis 2016 verabschiedet.

Demzufolge können diese Budgets, die normalerweise im Juni des Folgejahres verfallen, ausnahmsweise bis Ende Dezember 2018 zur ergänzenden Finanzierung von entlastenden Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.

 

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