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Am 31. Juli endet die neue Abgabefrist für die Steuererklärung

01. Juli 2019

einkommenssteuererklaerungBisweilen galt der 31. Mai als Abgabetermin für die Steuerklärung. Ab diesem Jahr ist dies nun anders. Zum ersten Mal wurde als Abgabefrist der 31. Juli 2019 für die Steuererklärung 2018 festgelegt.

 

Abgabepflicht für die Steuererklärung

Die neuen Abgabefristen gelten für Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

 

Arbeitnehmer sind zur Abgabe verpflichtet, wenn sie im letzten Jahr

  • bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt waren
  • unversteuerte Einkünfte über 410 EUR hatten, zum Beispiel Honorare, Renten oder Mieten
  • einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten
  • als Ehepaar in der Steuerklassenkombination 3 und 5 zusammenveranlagt waren oder einer von ihnen nach Steuerklasse 5 oder 6 besteuert wurde oder wenn beide mit der Steuerklassenkombination 4 das Faktorverfahren gewählt haben
  • mehr als 410 EUR an Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld

 

Selbständige, Vermieter und Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 9.000 EUR (2018 für Ledige) bzw. 18.000 EUR (2018 für Verheiratete) übersteigt.

 

Außerdem müssen alle Personen eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und die neuen Fristen einhalten, wenn das Finanzamt diese dazu aufgefordert hat.

 

Neue Abgabefristen

  • Steuerpflichtige, die sich nicht steuerlich beraten lassen, müssen ihre Steuererklärung bis zum 31.07. des Folgejahres bei ihrem Finanzamt einreichen.
  • Steuerpflichtige, die sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, müssen ihre Steuererklärung erst am letzten Februartag des übernächsten Jahres abgeben.

Wer diese Abgabenfristen versäumt, muss mit Sanktionen rechnen. Zudem werden Fristverstöße strenger verfolgt.

 

Abgabefrist verlängern

Mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung gibt es nur in Ausnahmefällen. Steuerpflichtige, die absehen können, dass sie ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig haben, sollten besser heute als morgen um eine Fristverlängerung bitten. Dieser Antrag sollte jedoch vor dem 31. Juli 2019 eingereicht werden. Allerdings hat man keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt diesem Antrag statt gibt. Vielmehr ist man auf die Kulanz seitens des Finanzamtes angewiesen.

Bestenfalls beantragt man eine stillschweigende Fristverlängerung. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn das Finanzamt nach Antragsstellung nichts von sich hören lässt. Entscheidend ist, dass wesentliche Gründe für das Anliegen genannt werden, wie zum Beispiel fehlende Belege, eine längere Krankheit, eine Dienstreise oder ein Umzug.

 

Abgabefrist verpasst?

Wer die Abgabefrist verpasst und nichts von sich hören lässt, wird vom Finanzamt früher oder später eine Mahnung erhalten und eine neue Frist gesetzt bekommen. Dieser Termin sollte sehr ernst genommen werden, da ansonsten ein Zwangsentgelt festgesetzt werden kann. Zugleich droht ein happiger Verspätungszuschlag.

 

Verspätungszuschlag

Bislang hatten die Sachbearbeiter des Finanzamtes einen weitreichenden Ermessensspielraum ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen und falls ja, in welcher Höhe. Doch diese Zeiten sind nun vorbei und spätere Abgabefristen haben ihren Preis.

Unter einem Verspätungszuschlag versteht man eine Geldstrafe des Finanzamtes, wenn eine Steuererklärung nicht oder aber zu spät abgeben wurde. Im Allgemeinen ist er zusätzlich zur fälligen Steuer zu entrichten. In § 152 AO (Abgabenordnung) wurde für die Steuerjahre ab 2018 genau geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag zwingend erheben muss.

Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer und der neue Mindestverspätungszuschlag beträgt 25 EUR pro angefangenen Monat.

Einen Ermessensspielraum haben Finanzbeamte nur noch in den Fällen, in denen die Steuererklärung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben wurde. Bis dahin kann, danach muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben.

Obendrein kann das Finanzamt aber auch noch weitere Sanktionen, wie Zwangsgeld, Steuerschätzung und Verspätungszinsen, verhängen.

 

Freiwillige Steuererklärung

Personen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind müssen die neuen Abgabefristen nicht beachten. Grundsätzlich hat man bei freiwilliger Veranlagung vier Jahre Zeit, um eine Steuererklärung abzugeben. Dies ergibt sich aus § 169 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).

Das Finanzamt erwartet kein Geld, sondern muss höchstwahrscheinlich welches zurückzahlen. So kann sich die späte Abgabe der Steuerklärung besonders dann lohnen, wenn zusätzlich zur Steuererstattung auch Zinsen gezahlt werden.

 

Tipp

Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen Samstag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Abgabefrist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies ergibt sich aus einem Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 20.01.2016 (VI R 14/15).