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Mehr als 50.000 Senioren werden 2020 steuerpflichtig

21. Nov. 2019

einkommenssteuererklaerungNach Angaben des Bundesfinanzministeriums müssen von den rund 17,8 Millionen Rentnern rund 5 Millionen Steuern entrichten. Und es werden stetig mehr. Denn ihre Zahl nimmt mit jedem neuen Rentnerjahrgang und Rentenerhöhung zu. So haben in den letzten Jahren viele Ruheständler durch ein Schreiben ihres Finanzamtes erfahren, dass nun auch sie Steuern zahlen müssen.

 

Rentenerhöhung 2020

Im kommenden Jahr – so lautet eine vorläufige offizielle Prognose – sollen die Renten zum 01. Juli 2020 in Westdeutschland um 3,15 Prozent und in Ostdeutschland um 3,92 Prozent steigen. Demzufolge wird eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 EUR sich im Westen um 31,50 EUR und im Osten um 39,20 EUR erhöhen. Soweit erstmal die positive Nachricht.

Doch auf der anderen Seite werden durch diese Rentenerhöhung um 51.000 Senioren erstmals steuerpflichtig und die Gesamtzahl aller steuerpflichtigen Rentner wird somit im nächsten Jahr auf ungefähr 5,12 Millionen zunehmen.

 

Auch Renten sind steuerpflichtig

Das Leben könnte so schön sein. Denn wer ein Leben lang gearbeitet und in die Rentenkasse und in die private Altersvorsorge eingezahlt hat, möchte im Alter sein Geld, welches fortan aus umgekehrter Richtung fließt, einfach nur genießen. Doch weit gefehlt, denn auch Renten sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Dies ist vielen Rentner nicht bewusst.

 

Nachgelagerte Besteuerung und Übergangsphase

Im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber die sogenannte „nachgelagerte Rentenbesteuerung“ eingeführt. Bis zum Jahr 2040 gibt es eine Übergangsphase, in der nur ein Teil der Rente zu versteuern ist. Im Gegenzug wurde entschieden, dass ein immer höherer Anteil der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwand von der Steuer abgesetzt werden kann.

Für Neurentner steigt dieser Prozentsatz des Besteuerungsanteils jedes Jahr. Infolgedessen hängt der Anteil der Rente welcher besteuert wird, stets vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Rentnern, die 2005 oder früher in den Ruhestand gegangen sind, sind 50 Prozent der Altersbezüge steuerpflichtig. Bei neuen Pensionären des Jahres 2020 werden es 80 Prozent sein. Bei allen Personen, die ab dem Jahr 2040 in die Rente eintreten, wird sodann die volle gesetzliche Rente komplett besteuert.

 

Entwicklung des steuerpflichtigen Anteils der Rente

Informationen zur Entwicklung des steuerpflichtigen Rentenanteils und des Rentenfreibetrags in Prozent gibt nachfolgende Tabelle. Aus der Übersicht wird ersichtlich, dass der Steuersatz in den Jahren 2005 bis 2020 um jährlich 2 Prozent und in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozent zulegt.

 

Rentenbeginn     

Steuerpflichtiger Rentenanteil     
in Prozent

Rentenfreibetrag     
in Prozent

2005 50 50
2006 52 48
2007 54 46
2008 56 44
2009 58 42
2010 60 40
2011 62 38
2012 64 36
2013 66 34
2014 68 32
2015 70 30
2016 72 28
2017 74 26
2018 76 24
2019 78 22
2020 80 20
2021 81 19
2022 82 18
2023 83 17
2024 84 16
2025 85 15
2026 86 14
2027 87 13
2028 88 12
2029 89 11
2030 90 10
2031 91 9
2032 92 8
2033 93 7
2034 94 6
2035 95 5
2036 96 4
2037 97 3
2038 98 2
2039 99 1
2040 100 0

 

Wer mit seiner jährlichen Bruttorente nach Abzug der Werbungskostenpauschale sowie des persönlichen Rentenfreibetrages oberhalb des Grundfreibetrags liegt, muss eine Steuererklärung bei seinem Finanzamt abgeben.

 

Welcher Steuersatz gilt?

Ist ein westdeutscher Pensionär beispielsweis bei 14.000 EUR jährlichen Bezügen im Jahr 2018 in den Ruhestand getreten, muss er 76 Prozent seiner Rente, folglich 10.640 EUR, versteuern. Durch die Rentenerhöhung am 01.07.2019 um 3,18 Prozent, erhält der Ruheständler eine Rente von 14.445,20 EUR. Dadurch erhöht sich das zu versteuernde jährliche Einkommen des Rentners auf 11.085,20 EUR. Vom Fiskus wird dabei der ursprüngliche Steuerbetrag in Höhe von 10.640 EUR zugrunde gelegt, plus die Rentenerhöhung in Höhe von 445,20 EUR.

 

Grundfreibetrag und Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung

Zur Abgabe einer Steuererklärung werden die Rentner verpflichtet, deren Gesamteinkünfte über dem für das entsprechende Jahr gültigen Grundfreibetrag liegen. Im kommenden Jahr steigt dieser von 9.168 EUR auf 9.408 EUR für Ledige, während für Ehepartner der doppelte Wert gilt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass mit Einkünften alle Einnahmen gemeint sind. Hierzu zählen sowohl die gesetzliche Rente und weiterhin auch Bezüge aus betrieblicher Altersvorsorge, aus Riester-Verträgen oder privater Vorsorge, sowie Kapitalerträge als auch Mieteinnahmen.

Können Rentner einige oder sämtliche nachfolgend aufgeführte Kosten geltend machen, können Sie ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren:

  • Werbungskosten in Höhe von 102 EUR pauschal oder darüber durch Belege nachweisbare Kosten
  • Außergewöhnliche Belastungen für Krankheitskosten wie Medikamente, Brille, Zahnersatz, Hörgerät oder Bestattungskosten bei Tod des Ehepartners. Hier muss jedoch die Höhe der außergewöhnlichen Belastung die individuelle zumutbare Belastungsgrenze übersteigen und in diesem Fall wird nur der übersteigende Teil angerechnet
  • 20 Prozent für Handwerkerleistungen für Arbeiten in den eigenen vier Wänden oder der Mietwohnung
  • Versicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung
  • Individuellen Altersentlastungsbetrag als Steuerbetrag für Rentner, die vor dem 01. Januar 1975 geboren wurden

Somit hängt die genaue Belastung des Pensionärs letztendlich von möglichen weiteren Einkünften sowie von Ausgaben ab, die abgesetzt werden können. Setzt die Steuerpflicht eines Rentners zum 01. Juli ein, kann es sich daher lohnen, die entsprechenden Belege schon ab Anfang des Jahres zu sammeln.

 

Finanzamt werden Daten gemeldet

Sowohl die Träger der Rentenversicherungen als auch die privaten Versicherer teilen dem Fiskus in sogenannten Rentenbezugsmitteilungen mit, welche Renten sie im Jahr überwiesen haben. Dies ergibt sich aus § 22a des Einkommensteuergesetzes. Daneben teilen aber auch Krankenkassen der Finanzverwaltung die Höhe der gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Versicherten mit. Da diese Daten dem Finanzamt bekannt sind, wundert es nicht, dass Finanzämter manche Rentner auch gezielt dazu auffordern, eine Steuererklärung abzugeben.

Generell gilt aber, dass jeder Pensionär dazu verpflichtet ist, selbst zu prüfen, ob er über der Einkommensgrenze liegt. In diesem Fall sollte zügig eine Steuererklärung seitens des Rentners abgegeben werden. Denn 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, verlangen die Finanzämter letztlich für jeden Verspätungsmonat 0,5 Prozent Zinsen – folglich 6 Prozent jährlich.

 

Immer mehr Rentner werden steuerpflichtig

Wer schon zu den Rentnern zählt, für den bleibt der steuerfreie Teil in Euro verbindlich (siehe: Welcher Steuersatz gilt). Doch weil mit jeder Rentenerhöhung die Höhe der steuerpflichtigen Rente zunimmt, wächst auch die Zahl der steuerpflichtigen Rentner.

Auf der anderen Seite wird aber auch jährlich das steuerfreie Existenzminium, der sogenannte Grundfreibetrag, welcher sich unter anderem an der Inflation orientiert, angepasst. So kann es auch vorkommen, dass sich eine Rentenerhöhung mit dem höheren Grundfreibetrag ausgleicht. Das war aber weder 2019 der Fall und nach jetziger Einschätzung wird sich die Rentenerhöhung 2020 sich nicht vollständig mit der Anpassung des Grundfreibetrags die Waage halten.

 

Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre“

Grundsätzlich sollten sich auch Ruheständler die mit ihren jährlichen Rentenbezügen vermeintlich unter dem steuerfreien Existenzminium (Grundfreibetrag) liegen, sich diesem Thema beschäftigen. Der Ratgeber stellt die sieben Einkunftsarten vor, die das deutsche Recht unterscheidet, erklärt Fachbegriffe und hilft mit leicht verständlichen Erläuterungen der Formulare bei der Steuererklärung.

Der Ratgeber umfasst 200 Seiten und kostet 14,90 EUR und ist in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW e.V. in 45127 Essen, Hollestraße 1, erhältlich.