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Entlastung für pflegende Angehörige

21. Mai 2017

Einen Angehörigen zu betreuen kann sowohl psychisch als auch körperlich eine große Anstrengung sein. Deshalb ist es wichtig, dass auch pflegende Angehörige an sich selbst denken. Endlich mal ausspannen und Urlaub machen.

Doch nur wenige der vielen pflegenden Angehörige wissen, dass es zu ihrer Entlastung unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung gibt, und das jetzt sogar rückwirkend. Für die Jahre 2015 und 2016 sind dies bis zu 2.496 EUR, die die Pflegekassen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 gewähren.

Rückwirkend für die beiden Vorjahre geht es um 104 EUR pro Monat, in dem ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestand. Zum 01. Januar 2017 hat der Gesetzgeber diesen Betrag auf sodann monatlich 125 EUR erhöht.

Das Geld steht ausschließlich zur Verfügung, um Leistungen der stationären Kurzzeitpflege, Tagespflege oder Nachtpflege oder auch bestimmte Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zu finanzieren. Ausgenommen sind in den Pflegegraden 2 bis 5 ambulante Angebote im Bereich der Selbstversorgung.

Das somit Pflegenden fast 2.500 EUR rückwirkend bereitstehen, fällt selbst Fachleuten erst beim genauen Lesen des zum 01. Januar 2017 in Kraft getretenen zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) auf. So heißt es im § 144 Abs. 3 SGB XI sinngemäß: Soweit Versicherte im Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, sie den Anspruch aber nicht oder nicht vollständig genutzt haben, erhalten sie die Möglichkeit, diese Leistungsbeträge noch bis zum 31. Dezember 2018 abzurufen.

Da der Gesetzgeber dieses Geld den Pflegebedürftigen extra bereitstellt, damit pflegende Angehörige mal eine Pause einlegen können um neue Energie tanken zu können, sollte dabei niemand ein schlechtes Gewissen haben. Keinesfalls sollte man diesen Anspruch verfallen lassen.

Wichtig: Auch wer in den Jahren 2015 und 2016 Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, ohne den Entlastungsbetrag einzusetzen, kann sich hierauf berufen.

 

Beispiel: Ein pflegebedürftiger Mann mit Pflegegrad 2 geht im Juli zur Kurzzeitpflege in ein Seniorenheim, da seine ihn pflegende Tochter für zwei Wochen verreist. Den Entlastungsbetrag hat er in den Jahren 2015 und 2016 nicht genutzt, obwohl er darauf Anspruch gehabt hätte. Daher stehen für die beiden Wochen im Seniorenheim nun folgende Entlastungsbeträge bereit: Für die beiden Vorjahre erhält er rückwirkend 2.496 EUR und 875 EUR für die ersten sieben Monate dieses Jahres. Daneben zahlt die Pflegekasse zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes, also 158 EUR statt 316 EUR in Pflegegrad 2.

Das Geld erhält der Pflegebedürftige in Form einer Kostenerstattung. Das bedeutet, dass er seiner Pflegekasse die Belege über die Kosten einreicht, für die er in Vorleistung getreten ist. Letztlich dient die finanzielle Unterstützung dazu, die Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, die das Heim in Rechnung stellt, ganz oder teilweise zu decken.

 

Wichtig: Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich gewährt und somit nicht mit den sonstigen Leistungen verrechnet.

 

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