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Pflegereform – Was ändert sich 2013 in der Pflege?

01. Jan. 2013

Lange ließ sie auf sich warten, nun ist sie da. Nach jahrelangen Diskussionen hat die Bundesregierung die Pflegereform auf den Weg gebracht. Die Änderungen durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) werden Millionen Menschen zu spüren bekommen: Versicherte, pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige. Was sich für die Betroffenen ab 2013 ändern wird, zeigt unser Überblick.

 

Mehr Leistungen für Menschen mit Demenz

Der Reformschwerpunkt liegt auf der Ausweitung der Leistungen für demenzkranke Menschen. Sie wurden bislang von der Pflegekasse geradezu stiefmütterlich behandelt. Um in den Genuss von Leistungen zu kommen, bedurfte es meist eines anderen Leidens. Geld gab es nur, wenn altersverwirrte Menschen sich etwa nicht mehr selbst waschen oder anziehen konnten.

Demenziell erkrankte Personen, bei denen bisher keine Pflegestufe festgestellt wurde, erhalten zukünftig die Leistungen der Pflegestufe 0. Wie in den anderen Pflegestufen auch, wird bei den Leistungen zwischen einem monatlichen Pflegegeld oder ambulante Sachleistungen durch den Pflegedienst unterschieden. Die Angehörigen können sich für eine der beiden Leistungen entscheiden oder eine Kombination aus beiden Leistungen wählen.

Künftig können ambulant versorgte Demenzkranke mit sogenannter eingeschränkter Alltagskompetenz, die kaum Hilfe in den grundpflegerischen Leistungen wie Waschen oder Anziehen benötigen, der Pflegestufe 0 ein Pflegegeld in Höhe von 120 EUR oder Sachleistungen von bis zu 225 EUR im Monat, neben dem heute schon auf Antrag bei den Pflegekassen erhältlichen 100 bzw. 200 EUR monatlichen Zuschuss für zusätzliche Betreuungsleistungen, beantragen.

In Pflegestufe I steigt das monatliche Pflegegeld auf 305 EUR (plus 70 EUR). Alternativ werden Sachleistungen bis zu 665 EUR (plus 215 EUR) von den Kassen übernommen. In Pflegestufe II steigt das Pflegegeld künftig auf 525 EUR (plus 85 EUR) und die Sachleistungen auf bis zu 1.250 EUR (plus 150 EUR). Von diesen Verbesserungen sollen rund 500.000 demenzkranke Menschen profitieren.

 

 

Neue Pflegeleistungen im Überblick

 

Pflegegeld ab 01.01.2013
Pflegestufe 0 120 EUR
Pflegestufe I 235 EUR
Pflegestufe I mit Demenz (= erhöhter Betrag) 305 EUR
Pflegestufe II 440 EUR
Pflegestufe II mit Demenz (= erhöhter Betrag) 525 EUR
Pflegestufe III 700 EUR

 

 

Ambulante Sachleistungen - Pflegedienst     
ab 01.01.2013
Pflegestufe 0 225 EUR
Pflegestufe I 450 EUR
Pflegestufe I mit Demenz (= erhöhter Betrag) 665 EUR
Pflegestufe II 1.100 EUR
Pflegestufe II mit Demenz (= erhöhter Betrag) 1.250 EUR
Pflegestufe III 1.550 EUR
Pflegestufe III - Härtefall 1.918 EUR

 

Verbesserungen von Betreuungsleistungen

Besser werden soll auch die Betreuung. Mussten bislang die Betreuungsleistungen zweckgebunden eingesetzt werden zum Beispiel, um eine stundenweise häusliche Beaufsichtigung durch speziell geschultes Personal sicher zu stellen oder um anerkannte Betreuungsgruppen für demenziell erkrankte Menschen zu besuchen werden ab Januar auch Betreuungsleistungen wie Vorlesen und Hilfe beim Spazierengehen von der Pflegekasse bezuschusst.

Auch Pflegebedürftige, die nicht altersverwirrt sind, können auf sie ausgerichtete Betreuungsleistungen als Sachleistungen durch Pflegedienste in Anspruch nehmen.

 

Entlastung von Angehörigen

Es besteht auch die Möglichkeit Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Erstmals haben altersverwirrte Menschen und psychisch Kranke mit eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf Zuschüsse zur Verhinderungspflege bei Abwesenheit von pflegenden Angehörigen. Künftig wird ein Zuschuss von höchstens 1.550 EUR für bis zu 28 Tage im Jahr gewährt. So können Angehörige, wenn sie eine Auszeit benötigen, für einen adäquaten Ersatz zur Versorgung der Pflegebedürftigen sorgen.

 

Pflegegeld während Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Nehmen Pflegebedürftige nach einem Klinikaufenthalt eine Kurzzeitpflege oder pflegende Angehörige wegen Urlaubs oder Krankheit eine Verhinderungspflege in Anspruch, wird nun die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes von den Pflegekassen weiter gezahlt.

 

Rentenabsicherung pflegender Angehöriger

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen Pflegekassen Beiträge für die Rentenversicherung von pflegenden Angehörigen. Um rentenrechtlich abgesichert zu sein, müssen pflegende Familienmitglieder mindestens 14 Stunden pro Woche einen oder mehrere Angehörige pflegen.

 

Erleichterungen für pflegende Angehörige

Ein weiterer wichtiger Baustein der Pflegereform betrifft die pflegenden Angehörigen. Denn rund 70 Prozent der Pflegebedürftigen werden von Angehörigen zuhause gepflegt, meist von ihren Ehefrauen oder Töchtern. Deren Bedürfnisse sollen von der Krankenversicherung stärker berücksichtigt werden. So sollen sie künftig leichter eine Auszeit von der Versorgung eines Pflegebedürftigen nehmen können, wenn sie Vorsorge- oder Rehabilitationsbedarf haben.

 

Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern

Wird beispielsweise ein Liftsystem im Badezimmer benötigt oder der Tausch einer Badewanne mit einer Duschtasse erforderlich, handelt es sich um sogenannte Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen. Diese werden von den Pflegekassen ab sofort ohne Eigenanteil bezuschusst. Für den altersgerechten barrierefreien Umbau von Wohnraum ist zu beachten, dass pro Maßnahme ein Höchstbetrag von 2.557 EUR nicht überschritten werden darf.

Wohnen hingegen mehrere Pflegebedürftige zusammen, dürfen sie für einen Umbau bis zu viermal den Zuschuss von 2.557 EUR beantragen. Somit wird der barrierefreie Umbau ambulanter Wohngruppen mit bis zu 10.228 EUR von den Pflegekassen gefördert.

 

Förderung neuer Wohnformen

Mehr staatliche Förderung gibt es für neue Wohnformen, den sogenannten Wohn- und Hausgemeinschaften. Sie sollen sich als Alternative zur Pflege zuhause und der Pflege in einem Heim etablieren. Mit bis zu 10.000 EUR wird die Gründung einer solchen Wohngruppe unterstützt. Unter besonderen Bedingungen gibt es sogar einen laufenden monatlichen Zuschuss in Höhe von 200 EUR pro Bewohner. Mit diesem Zuschuss können die Bewohner sodann ihren erhöhten Organisationsaufwand finanzieren und zum Beispiel eine Organisationskraft beschäftigen.

 

Neues Wahlrecht bei ambulanter Pflege

Pflegebedürftige oder dessen Angehörige können künftig wählen, ob ihr ambulanter Pflegedienst ihnen die Pflege und Betreuung nach bisherigen verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen (Beispiel: Kleine Morgentoilette) oder eine bestimmte Zeit für die Pflege garantieren soll.

 

Mehr Rechte für Pflegebedürftige und Angehörige

Gestärkt werden die Rechte Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen gegenüber den Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Ab April 2013 wird es für Pflegekassen und MDK verbindliche Servicegrundsätze geben, damit ihre Mitarbeiter mit Pflegebedürftigen und deren Angehörigen angemessen und respektvoll umgehen. Und Antragstellern auf Pflegeleistungen wird das MDK-Gutachten künftig zugesandt.

 

Schnellere Pflegeberatung

Künftig müssen Pflegekassen bei Vorliegen eines Antrags auf Pflegeleistungen dem Pflegebedürftigen innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin und einen Ansprechpartner nennen. Auf Wunsch des Versicherten kann die Beratung bei ihm zu Hause oder in der Einrichtung, in der er lebt, erfolgen. Kann dies eine Pflegekasse selbst nicht fristgerecht leisten, muss sie einen Beratungsgutschein für einen anderen qualifizierten Dienstleister ausstellen.

 

Bessere Beratung

Zudem werden Pflegekassen zu einer besseren Beratung verpflichtet. So sollen die Versicherten und ihre Angehörigen in für sie verständlicher Weise über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger informieren.

 

Zeitnahe Begutachtung

Neu geregelt wurde auch eine wichtige Frist. Kann der MDK den Antragsteller auf Pflegeleistungen nicht innerhalb von vier Wochen begutachten, müssen die Pflegekassen dem Versicherten mindestens drei andere Gutachter zur Auswahl nennen. Bislang konnte es mitunter lange dauern, bis die Pflegekassen über einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit entschieden. Dieses Verfahren wird ab sofort gestrafft. Liegen Begutachtungsentscheidungen nicht innerhalb eines Monats vor, müssen Pflegekassen Antragstellern künftig pro Tag 10 EUR als erste Versorgungsleistung bereitstellen.

 

Angepasste Beitragssätze

Die augenfälligste Veränderung betrifft die Beitragszahler. Denn leider lassen sich diese ganzen Mehrleistungen nicht ohne entsprechende finanzielle Grundlagen umsetzen. Nach fünf Jahren unveränderten Beiträgen steigt der Beitragssatz für gesetzlich Versicherte ab 01.01.2013 von bislang 1,95 % (Kinderlose 2,2 %) auf 2,05 % (Kinderlose 2,3 %) des Bruttoeinkommens.

 

Zuschuss zur privaten Pflegevorsorge

Jeder, der ab Januar eine private Pflegeversicherung abschließt, kann einen monatlichen Zuschuss von 5 EUR bekommen. Jedoch müssen förderfähige Policen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss der Versicherte selbst mindestens 10 EUR pro Monat einzahlen. Außerdem muss die private Zusatzversicherung Leistungen für alle Pflegestufen vorsehen, in Pflegestufe III mindestens 600 EUR pro Monat.

 

Keine Ablehnung

Wichtig: Die Versicherungsunternehmen dürfen keinen Antragsteller aufgrund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen. Auch sind Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse nicht erlaubt.

 

Keine Gesundheitsprüfung

Eine Gesundheitsprüfung wird es nicht geben. Auch Menschen mit Vorerkrankungen müssen versichert werden. Damit werden chronisch Kranke nicht wie etwa bei Berufsunfähigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ärgerlich für viele, die frühzeitig mit der Vorsorge für die Pflege begonnen haben. Denn alte Zusatzversicherungen werden in aller Regel nicht vom Staat gefördert, da sie sie Förderkriterien des Gesetzgebers in vielen Fällen nicht erfüllen.

 

Detaillierte Informationen zur Pflegereform 2013 finden Interessierte auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums. Dort können auch kostenlos Informationsbroschüren bestellt werden.