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Dauer-Fixierung nur noch mit richterlicher Genehmigung

01. Dez. 2012

Die regelmäßige Fesselung eines kranken oder pflegebedürftigen Menschen ist nur noch mit einer vorherigen gerichtlichen Genehmigung zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn ein Angehöriger eine umfassende Vorsorgevollmacht hat und danach auch über freiheitsentziehende Maßnahmen bestimmen kann, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen: XII ZB 24/12) am 27. Juni 2012.

Danach darf ausschließlich das Gericht eine Dauerfixierung anordnen. Wenn der Patient sich oder andere gefährdet sind Fixierungen ohne richterliche Erlaubnis nur für maximal 24 Stunden gestattet.

Meist findet die Fixierung einer Person in einer Notfallsituation statt. Diese birgt für den Betreffenden ein hohes Verletzungsrisiko und wird von den Beteiligten häufig als große Belastung empfunden.

 

Rechtliche Voraussetzungen

  • Eine Fixierung ist dann ohne weiteres möglich, wenn der Betroffene einer notwendigen Fixierung zustimmt. Sie ist jedoch sofort zu entfernen, wenn der Betroffene es wünscht oder wenn sie nach Einschätzung der Pflegepersonen nicht mehr erforderlich erscheint.

  • Eine Fixierung gegen den natürlichen Willen der betreffenden Person erfüllt regelmäßig den Straftatbestand einer Freiheitsberaubung und ist nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt und dieser durch die Fixierung abgewendet werden kann. In diesem Falle ist eine richterliche Anordnung erforderlich oder muss unverzüglich nachträglich beigebracht werden.

  • Gesetzliche Vertreter wie der rechtliche Betreuer benötigen eine Genehmigung des Betreuungs- bzw. Familiengerichts, wenn sie für den Betroffenen einer Fixierung zustimmen. Dies gilt auch für den Bevollmächtigten im Rahmen einer Vorsorgevollmacht.

 

Rechtliche Situation

Bei folgenden Handlungen (Fixierungen) ist nach § 239 StGB bereits der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt:

  • Anlegen von Bauchgurt, Hand-, Fußfesseln oder Stuhlgurt, wenn der Pflegebedürftige keine Möglichkeit hat, die Fixierung selbst zu lösen
  • Verwendung von Bettseitenteilen
  • Verwendung von Fixierdecken (so genannte Patientenschürzen sind vom Markt genommen worden)
  • Verwendung von Therapietischen
  • Wegnahme von Bewegungshilfen (Rollstuhl, Rollator etc.)
  • Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des Pflegebedürftigen nicht jederzeit gewährleistet ist.
  • Verabreichung von Medikamenten, die Müdigkeit oder Muskelschwäche nur zum Zweck der Bewegungseinschränkung bewirken und ohne einen anderen therapeutischen Hintergrund gegeben wurden