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Treppenlift auch ohne Gutachten von der Steuer absetzbar

01. Dez. 2014

Wer etwas für seine Gesundheit tun möchte oder plötzlich erkrankt, muss dafür häufig tief in die Tasche greifen. Allerdings lassen sich einige Kosten von der Steuer absetzen. Und für einen Treppenlift ist hierfür nicht unbedingt ein ärztliches Attest erforderlich.    

So können kranke oder gebrechliche Menschen die Kosten eines Treppenlifts steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 09. April 2014 veröffentlichten Urteil entschied (Aktenzeichen: VI R 61/12), kann hierfür ein ärztliches Attest ausreichen. Vor dem Einbau ist ein amtsärztliches Attest jedenfalls nicht nötig.

Im aktuellen Fall ließen die Kläger einen Treppenlift in ihr Einfamilienhaus einbauen. Der damals 91-jährige Mann konnte laut ärztlichem Attest selbst kurze Strecken nur im Rollstuhl oder mit Rollator zurücklegen. Daher bekundete der Hausarzt in einem Attest, dass Treppensteigen für ihn nicht möglich sei.

Vergeblich machte das Ehepaar die Kosten in Höhe von 18.665 EUR in ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Finanzamt und Finanzgericht erklärten, dass die Kläger zuvor ein Gutachten eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) hätten einholen müssen. Der BFH sah dies anders. Es gebe keine Zwangsläufigkeit, die Notwendigkeit von Aufwendungen formalisiert nachzuweisen.

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung enthalte eine abschließende Liste medizinischer Maßnahmen, für die vorab ein „qualifizierter Nachweis“ eines Amtsarztes oder des MDK eingeholt werden muss. Treppenlifte seien dort nicht genannt.

Genannt sind allerdings „medizinische Hilfsmittel“, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Das Finanzamt hatte daher argumentiert, dass Treppenlifte nicht nur aus medizinischen Gründen, sondern teilweise aus reiner Bequemlichkeit eingebaut würden. Daher seien sie „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“. Aus diesem Grunde müsse auch ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden.

Doch die Verordnung meint hier „nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Münchener Urteil vom 06. Februar 2014.

 

Lesen Sie in einer unserer nächsten Ausgabe „Treppenlift als Steuersparmodell“