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Pflegereform 2015 - Was ändert sich mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz?

01. Jan. 2015

stempelDas Pflegestärkungsgesetz, das zum 01. Januar 2015 in Kraft tritt, ist das erste von zwei Gesetzen. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sieht es eine Reihe von Leistungsverbesserungen vor. Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) stehen für die 2,6 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland zusätzlich 2,4 Milliarden EUR zur Verfügung. Neben einer allgemeinen Anhebung der Leistungsbeträge um 4 Prozent, womit der Gesetzgeber einen Ausgleich für die Preisentwicklung der letzten drei Jahre schafft, wird der Kreis der Leistungsbezieher ausgeweitet und „neue Versorgungsformen“ unterstützt.

Was verbessert sich für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen?

 

Pflegegeld für Häusliche Pflege

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld wird dynamisiert und beträgt in

 

Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen ab 2015 pro Monat
Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123 EUR
Pflegestufe I 244 EUR
Pflegestufe I (mit Demenz) 316 EUR
Pflegestufe II 458 EUR
Pflegestufe II (mit Demenz) 545 EUR
Pflegestufe III 728 EUR
Pflegestufe III (mit Demenz) 728 EUR

 

Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.          

 

 

Ansprüche auf Pflegesachleistungen für Häusliche Pflege

Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden daheim betreut. Bei Pflegebedürftigen, die einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, werden auch die Pflegesachleistungen dynamisiert und betragen in

 

Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen ab 2015 pro Monat
Pflegestufe 0 (mit Demenz) 231 EUR
Pflegestufe I 468 EUR
Pflegestufe I (mit Demenz) 689 EUR
Pflegestufe II 1.144 EUR
Pflegestufe II (mit Demenz) 1.298 EUR
Pflegestufe III 1.612 EUR
Pflegestufe III (mit Demenz) 1.612 EUR
Pflegestufe III H 1.995 EUR
Pflegestufe III H (mit Demenz) 1.995 EUR

 

Die Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

 

 

Pflegehilfsmittel

Unter dem Begriff Pflegehilfsmittel werden Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie ermöglichen dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung. Die Zuschüsse für Pflegehilfsmittel wie Windeln, Einmalhandschuhe oder Betteinlagen steigen einheitlich auf 40 EUR monatlich.

 

 

Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson

Für pflegende Angehörige, die eine häusliche Vertretung benötigen, weil sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert sind oder eine Pause brauchen, wird die sogenannte Verhinderungspflege von bislang 28 Kalendertage auf künftig 42 Kalendertage erweitert. Dabei wird der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege auf nun 1.612 EUR angehoben. Die Kosten für die Ersatzpflege werden von der Pflegeversicherung übernommen, sofern diese nachweisbar sind.

Völlig neu ist, dass bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 EUR) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden kann. Dadurch kann die Verhinderungspflege auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages (auf insgesamt 2.418 EUR) ausgeweitet werden. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde.

Da eine analoge Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird, können künftig Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert werden.

 

 

Kurzzeitpflege

Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wird auf künftig 1.612 EUR erhöht. Soweit Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde kann die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1.612 EUR auf künftig 3.224 EUR verdoppelt werden. In diesem Falle erweitert sich die zeitliche Beschränkung ebenfalls um das Doppelte auf acht Wochen pro Kalenderjahr. Von den Pflegekassen wurde diese Regelung bislang bereits so gehandhabt und findet nun Eingang in das Pflegestärkungsgesetz.

 

 

Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege

Unter Tages- und Nachtpflege versteht man die zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung. Auch diese Leistungsbeträge werden dynamisiert und betragen in

 

Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen ab 2015 pro Monat
Pflegestufe 0 (mit Demenz) 231 EUR
Pflegestufe I 468 EUR
Pflegestufe I (mit Demenz) 689 EUR
Pflegestufe II 1.144 EUR
Pflegestufe II (mit Demenz) 1.298 EUR
Pflegestufe III 1.612 EUR
Pflegestufe III (mit Demenz) 1.612 EUR

 

Damit gibt es zwischen der Pflegesachleistung und der Tages- und Nachtpflege bezüglich der Leistungshöhe fortan keinen Unterschied mehr. Ferner können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

 

 

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Durch Leistungen der vollstationären Pflege erfahren Pflegebedürftige, die beispielsweise in einem Pflegeheim leben, Unterstützung. Auch hier erfolgt eine dynamisierte Anhebung der Leistungssätze. Sie betragen in

 

Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen ab 2015 pro Monat
Pflegestufe 0 (mit Demenz) 0 EUR
Pflegestufe I 1.064 EUR
Pflegestufe I (mit Demenz) 1.064 EUR
Pflegestufe II 1.330 EUR
Pflegestufe II (mit Demenz) 1.330 EUR
Pflegestufe III 1.612 EUR
Pflegestufe III (mit Demenz) 1.612 EUR
Pflegestufe III H 1.995 EUR
Pflegestufe III H (mit Demenz) 1.995 EUR

 

 

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Neue Wohnformen, wie Wohn- und Hausgemeinschaften, bieten Senioren die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten. Dabei müssen sie nicht auf ihre Privatsphäre und Eigenständigkeit verzichten. Künftig haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 EUR monatlich, unabhängig von der Pflegestufe.

 

 

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Wer seine Wohnung umbauen lässt, um Pflege in seinen eigenen vier Wänden möglich zu machen, soll künftig 1.500 EUR zusätzlich von der Pflegekasse erhalten. So beträgt der Zuschuss zu Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen zukünftig 4.000 EUR. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer Wohnung zusammen, so ist der Gesamtzuschuss künftig auf 16.000 EUR begrenzt.

 

 

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Ebenso werden die Leistungsbeträge der zusätzlichen Betreuungsleistungen angehoben und betragen in

 

Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen ab 2015 pro Monat

Pflegestufe I, II oder III
(ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)


104 EUR

Pflegestufe 0, I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)


104 EUR

Pflegestufe 0, I,II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)


208 EUR

 

Die Pflegekasse soll zukünftig allen Pflegebedürftigen monatlich 104 EUR zusätzlich für Betreuungsdienste oder zur Entlastung von pflegenden Angehörigen zahlen. Bislang war diese Sonderleistung nur Demenzkranken vorbehalten. Konkret geht es um Hilfen im Haushalt sowie Unterstützung für ein möglichst langes und selbständiges Leben in den eigenen vier Wänden.

Ferner werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem den nicht für den Bezug von ambulanten Pflegesachleistungen genutzten Betrag – maximal jedoch die Hälfte des hierfür vorgesehen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

 

           

Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen

Mit Einführung des ersten Pflegestärkungsgesetzes wird der Begriff der „niedrigschwelligen Entlastungsangebote“ neu ins SGB XI eingeführt. Hierunter fallen Angebote für Pflegebedürftige im Sinne von § 45 a mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie für Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45 a, aber mindestens Pflegestufe I erfüllen. Diese Angebote diesen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Letztlich tragen diese Angebote dazu bei, Angehörige in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.

 

 

Die Kosten für die Pflegereform

Zur Finanzierung der Kosten für das erste Pflegestärkungsgesetz wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 2,05 Prozent (Kinderlose: 2,3 Prozent) zum 01. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Durch diese Beitragserhöhung sollen knapp 2,4 Milliarden EUR zusätzlich in die Pflegekasse kommen. Hiervon fließen knapp 1,4 Milliarden in die häusliche Pflege und 1 Milliarde in die stationäre Pflege. 2017 steigen in einer zweiten Stufe die Beiträge sodann noch einmal um 0,2 Prozentpunkte.