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Das bedeuten die Farben der Rezepte

01. Aug. 2015

Rezept ist nicht gleich Rezept. Was nur wenige Patienten wissen: Die Farbe des Arztrezeptes zeigt, wie lange die Verordnung gültig ist und wer die Kosten übernimmt. Grundsätzlich gilt, dass pro Rezept maximal drei Arzneimittel (Ausnahme: „Grüne Rezept“) verordnet werden dürfen.

Die vom Arzt ausgestellten Rezepte können vier verschiedene Farben tragen: Rosa, Blau, Gelb oder Grün. Was die einzelnen Farben aussagen, wird in diesem Beitrag erklärt.

 

Rosa: das Kassen- oder Vertragsrezept

Das wohl häufigste und auch bekannteste Rezept ist das Kassen- oder Vertragsrezept. Es hat eine rosa Farbe auf weißem Papier. Das Kassenrezept wird nur für gesetzliche krankenversicherte Patienten ausgestellt, die eine medizinische notwendige und rezept- oder apothekenpflichtige Arznei oder Maßnahme benötigen.

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten hierfür die Kosten. Nach dem Tag der Ausstellung ist das Vertragsrezept einen Monat gültig. Danach kann das Rezept noch zwei Monate lang wie ein Privatrezept behandelt werden. Das bedeutet, dass man die verordneten Arzneimittel zwar bekommt, aber selber bezahlen muss.

Tipp: Holen Sie Ihr Medikament daher am besten stets in den ersten vier Wochen.

 

Blau: das Privatrezept

Für privat krankenversicherte Patienten ist das blaue Rezept gedacht. Um den Kassen die Abrechnung zu erleichtern, wurden sie in ihrem Aufbau den Vertragsrezepten nachempfunden. Bei Verordnungen dieser Art muss der Patient finanziell zuerst immer in Vorleistung treten und kann sich die entstandenen Kosten dann wieder von seiner privaten Krankenkasse zurückholen.

Aber auch Kassenpatienten können vom Arzt ein Privatrezept ausgestellt bekommen. Dann nämlich, wenn das Medikament verschreibungspflichtig ist, aber nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Die Kosten hierfür müssen gesetzlich krankenversicherte Personen in vollem Umfang selbst bezahlen. Hierzu zählen beispielsweise die Anti-Baby-Pille oder auch sogenannte Lifestyle-Arzneimittel, wie Mittel zur Behandlung von Haarausfall oder Potenzstörungen.

Ein Privatrezept lässt sich, nachdem der Arzt es ausgestellt hat, bis zu drei Monate in der Apotheke einlösen.

 

Gelb: Rezepte für Betäubungsmittel

Aufgrund strenger Auflagen und Reglementierungen müssen Betäubungsmittel und starke Schmerzmittel auf einem gelben Rezept ausgestellt werden. Sie heißen kurz auch BTM-Rezept und bestehen stets aus drei Teilen, einem Original und zwei Durchschlägen. Eine Durchschrift behält der Arzt, während das Original und die zweite Durchschrift vom Patient in der Apotheke vorgelegt werden. Die zweite Durchschrift verbleibt in der Apotheke, das Original wird bei der Krankenkasse eingereicht.

BTM Rezepte werden für alle Versicherte ausgestellt, unabhängig ob gesetzlich oder privat versichert. Sie sind nur bis zu sieben Tage nach der Ausstellung gültig. Danach verfallen die Verordnungen.

 

Grün: die Arztempfehlung

Das grüne Rezept stellt eine Besonderheit dar. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Empfehlung des Arztes für rezeptfrei erhältliche Medikamente. Eigentlich ist es keine echte Verordnung, sondern ist in erster Linie als Gedankenstütze bzw. Merkhilfe für den Patienten gedacht. Daher ist das grüne Rezept auch unbegrenzt gültig. Die Kosten hierfür müssen grundsätzlich aus eigener Tasche bezahlt werden.

Ausnahme: Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für rezeptfreie Arzneien nur noch unter bestimmten Umständen. Dies gilt für Kinder unter zwölf Jahren, Jugendliche unter 18 Jahren, die unter Entwicklungsstörungen leiden und für Erwachsene bei Vorliegen schwer wiegender Erkrankungen.

Gehören Medikamente zum Therapiestandard, wie zum Beispiel Jodid bei der Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen oder Acetylsalicylsäue zur Nachsorge von Schlaganfall und Herzinfarkt wird der Arzt anstatt des grünen ein rosa Rezept für gesetzlich krankenversicherte Patienten ausstellen. Unter diese Ausnahmeregelung fallen bei bestimmten Anwendungsgebieten auch einzelne pflanzliche Präparate wie Johanniskraut oder Ginkgo.

 

Tipp: Gegenüber dem Finanzamt kann man die Arzneikosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.