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Verschiedene Arten von Einrichtungen mit vollstationärer Pflege werden unter dem Begriff Alten- und Pflegeheim zusammengefasst. Voraussetzung für die Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim ist, dass eine häusliche (ambulante) oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt, etwa weil keine Pflegeperson vorhanden ist oder der Umfang der Pflege eine stationäre Pflege erfordert.

Eine Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim hat viele Vorteile, unter anderem dass pflegende Angehörige von den körperlich und geistig sehr anstrengenden Pflegetätigkeiten entlastet werden. Zum anderen werden Senioren aber auch dazu angeleitet, soziale Kontakte innerhalb der Einrichtung aufzubauen und zu pflegen.

In einem Alten- und Pflegeheim gibt es eine umfassende, vollstationäre Betreuung und Versorgung rund um die Uhr. Die leistungen von vollstationären Einrichtungen sind über das Heimgesetz weitgehend klar und einheitlich geregelt. So gibt es Mindestbestimmungen für die Vertragsgestaltung, Vorgaben zu Leistungen sowie deren Qualität und Preise, Mindeststandards für Ausstattung und bauliche Beschaffenheit sowie umfassende Mitwirkungsrechte der Bewohner. Zum Schutz der Bewohner unterstehen Alten- und Pflegeheime der staatlichen Heimaufsicht. Auch wenn die Leistungen weitgehend identisch sein müssten, können die monatlichen Kosten in den verschiedenen Einrichtungsarten sehr unterschiedlich sein.

Die Höhe des Heimentgeltes richtet sich nach der Pflegestufe, nach der Art der Unterbringung in Einzel- oder Doppelzimmer und dem Tagessatz der Einrichtung für Verpflegung und Betreuung. Für die vollstationäre Unterbringung können Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Die Leistungen der vollstationären Pflege, also für Pflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung – sind von der Pflegestufe abhängig und sind ab dem 01.01.2012 wie folgt festgelegt: Pflegestufe I – 1.023 EUR, Pflegestufe II – 1.279 EUR, Pflegestufe III – 1.550 EUR und Pflegestufe III H – 1.918 EUR.

Jedoch kommen Leistungen in Härtefällen (Pflegestufe III H) nur in Frage, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Beispiele hierfür sind Endstadium von Krebserkrankungen oder Apalliker. Der privat zu bezahlende Eigenanteil ist die Differenz zwischen dem Heimentgelt und den Leistungen, die durch die Pflegeversicherung abgedeckt werden.

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