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Die Heimaufsicht wird durch eine staatliche Behörde ausgeführt. Diese überprüft grundsätzlich mindestens einmal im Jahr, ob Alten- und Pflegeheime für ältere, volljährige pflegebedürftige oder volljährige behinderte Menschen die Anforderungen und Regelungen des Heimgesetzes (HeimG) erfüllen.

Die Kontrollbesuche werden meistens angekündigt, dürfen aber ebenso unangemeldet erfolgen. Sofern ein Zertifikat eines unabhängigen Sachverständigen vorliegt, kann der Kontrollbesuch auch in größeren Abständen von statten gehen.

 

Die Heimaufsichtsbehörde stellt sicher, dass Alten- und Pflegeheime die gesetzlichen Regelungen im Sinne des Heimgesetzes umsetzen. Sie kontrollieren und beraten Heime.

Zu ihren Aufgaben gehören:

  • die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
  • die Beseitigung der festgestellten Mängel durch Anordnungen und Auflagen
  • die Sicherstellung der angemessenen Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung
  • die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Verbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und den Sozialhilfeträgern
  • die Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung der Heime

 

Daneben nehmen sie einen umfassenden Beratungsauftrag sowohl für die Bewohner und Angehörigen als auch für die Mitarbeiter und Träger der Heime wahr. Die gilt gleichermaßen für die Gründung einer Einrichtung als auch für die Durchführung des Heimbetriebes.

 

Ziel ist es, den Bewohnern bestmögliche und qualitativ hochwertige Betreuung durch geschultes Fachpersonal und für die Pflege optimal ausgestattete Räumlichkeiten zu bieten.

 

Stellt die Heimaufsichtsbehörde bei Heimbegehungen Mängel fest, erlässt sie eine Anordnung, in der die Einrichtung aufgefordert wird, diese zu beseitigen. Häufig festgestellte Defizite können die unzureichende Pflegedokumentation, Personaldefizite und Mängel in der Organisation der Einrichtungen sein. Etwas weniger häufig wurden Hygiene-, bauliche und Pflegemängel wie Probleme in der Medikamentenversorgung, schlechter Umgang mit Bewohnern, Vernachlässigung und Defizite bei Ernährung und Flüssigkeitsversorgung genannt.

Neben der Anordnung stehen noch weitere ordnungsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten, wie Geldbußen, Möglichkeit der Untersagung der Betriebe oder Beschäftigungsverbote für einzelne ungeeignet erscheinende Angestellte, zur Verfügung.

 

Welche Behörde für die Durchführung der Heimaufsicht zuständig ist, variiert von Bundesland zu Bundesland. Im Rahmen der Föderalismusreform fiel das Heimrecht 2007 in den Kompetenzbereich der Bundesländer. Grundsätzlich lassen sich zwei Formen der Organisation unterscheiden, eine Art Ländermodell in zehn Bundesländern und  in das kreis- und gemeindenahe Modell in sechs Bundesländern.

Während die Heimaufsicht beim Ländermodell im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums liegt, wird sie in den restlichen Bundesländern kommunal geregelt. Hier ist die Heimaufsichtsbehörde den Kreisen und kreisfreien Städten unterstellt.

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