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Im deutschen Sozialrecht ist das Schonvermögen derjenige Vermögensanteil, den der Berechtigte vor dem Bezug einer Sozialleistung im engeren Sinn nicht verwerten muss. Das bedeutet, dass bei der Beantragung von Sozialleistungen bestimmte Vermögenswerte nicht berücksichtigt werden müssen. Der Begriff Schonvermögen steht für ein Vermögen, das geschont, folglich nicht angetastet wird. Eine bestimmte Summe des eigenen Vermögens darf also behalten werden.

Zu dem Schonvermögen gehören Freibeträge bei Geldvermögen, Fahrzeuge bestimmter Preisklassen und angemessene selbstgenutzte Immobilien.

 

Im Rahmen selbstbewohnten Wohnraums gelten im deutschen Sozialrecht als angemessen Eigentumswohnungen bis 120 m² und Häuser bis 130 m² Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt. Leben in einem Haushalt mehr oder weniger Personen, sind pro Person 20 m² abzuziehen beziehungsweise hinzuzurechnen. Untergrenzen gelten für Ein-Personen-Haushalte. Sie betragen in Eigentumswohnungen 80 m² und in Häusern 90 m². Ebenfalls zu berücksichtigen sind Grundstücke. In der Regel dürfen in städtischen Gebieten 500 m² und in ländlichen Gebieten 800 m² nicht überschritten werden.

 

Die rechtliche Grundlage bilden die 2005 eingeführten neuen Sozialgesetzbücher wie das SGB XII und SGB II. Da es kein einheitliches Schonvermögen gibt, ist die Beantragung von Sozialleistungen, welche das Schonvermögen implizieren, für Ottonormalverbraucher sehr kompliziert.

Das SGB XII umfasst Sozialhilfeleistungen, wie die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV, ist eine Leistung des SGB II.

 

SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt 1.600 EUR
 

Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung

2.600 EUR

SGB II Arbeitslosengeld II oder Hartz IV zwischen 3.850 und 10.800 EUR*

* je nach Alter ohne Altersvorsorge

 

Die Vermögensfreigrenzen unterscheiden sich bei den Sozialleistungen. Bei der Sozialhilfe ist das Schonvermögen in § 90 SGB XII geregelt. Die Freigrenze beträgt je nach Hilfe 1.600 EUR bzw. 2.600 EUR, wobei der niedrigere Betrag bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der höhere Betrag bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten

Beim Arbeitslosengeld II nach dem SGB II liegt die Freigrenze deutlich höher. Sie beträgt mindestens 3.850 EUR und je nach Alter bis zu 10.800 EUR ohne Altersvorsorge. Durch Ausschöpfen des Freibetrags für besondere Altersvorsorge-Konstruktionen kann das Schonvermögen insgesamt bis zu 61.050 EUR (§12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II) betragen.

 

Ein Anspruch auf diese Sozialleistungen besteht nur dann, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist, die Grenze des Schonvermögens also überstiegen wird. Jeder der Sozialhilfe beantragt, muss sein Vermögen offenlegen. Zuspruch auf Sozialleistungen hat der Antragsteller dann, wenn er kein Vermögen besitzt oder es sich in den Grenzen des Schonvermögens hält. Ist jedoch Vermögen vorhanden, so muss dieses bis zur Grenze des Schonvermögens aufgebraucht werden.

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