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Das Thema Elternunterhalt wird in familienrechtlichen Auseinandersetzungen seit einigen Jahren immer relevanter. Eltern haben, wie alle Verwandten in gerader Linie (Eltern-Kind-Beziehung) nach § 1601 BGB einen Anspruch darauf, Unterhalt durch ihre Kinder und gegebenenfalls mittelbar auch durch deren Ehepartner zu erhalten.

Dies ist maßgeblich von zwei Faktoren abhängig. Zunächst einmal müssen die Eltern unterhaltsbedürftig sein. Bedürftigkeit in diesem Fall bedeutet, dass sie nicht in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Und auf der anderen Seite müssen die Kinder leistungsfähig sein. Dabei bemisst sich die Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen und mittelbar nach dem Vermögen der Kinder.

In dem Fall, wo die Eltern unterhaltsbedürftig und die Kinder leistungsfähig sind, werden letztere zur Kasse gebeten. Der häufigste Grund dafür ist die Pflegebedürftigkeit der Eltern. Sobald ihr Vermögen für medizinische und pflegerische Maßnahmen aufgebraucht wurde treten zunächst die Sozialhilfeträger in Vorleistung. Nachdem diese die Nachkommen der Pflegebedürftigen ermittelt haben, werden diese aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen.

Neben den laufenden Einkünften gehören zu den Vermögenswerten beispielsweise Ersparnisse, Geldanlagen und Immobilien. Festzuhalten ist, dass der Unterhaltsbedarf in erster Linie durch das Einkommen bedient wird. Erst wenn das monatliche Einkommen an sich nicht ausreicht, wird das Vermögen des Unterhaltspflichtigen beansprucht.

Allerdings hat diese Vorgehensweise auch Ausnahmen. So haben sich Grenzen der Zumutbarkeit herausgebildet, die den Unterhaltsschuldner schützen sollen. Beim Elternunterhalt spricht man vom Schonvermögen des Unterhaltspfichtigen.

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