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Durch Unfall oder Krankheit kann jeder Mensch vorübergehend oder auf Dauer die Fähigkeit verlieren, den eigenen Willen zu äußern, wichtige Angelegenheiten des eigenen Lebens selbstverantwortlich zu entscheiden oder Geschäfte abzuschließen. Wer für solche Fälle nicht vorgesorgt hat, kann sich selbst und sein persönliches Umfeld in erhebliche Schwierigkeiten bringen.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass der Ehepartner oder die eigenen Kinder eine selbstverständliche gesetzliche Vertretungsbefugnis innehaben. Nur Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach unserem Recht ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für eine volljährige Person können Angehörige nur Entscheidungen treffen und Erklärungen abgeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Vollmacht auf ihren Namen vorliegt.

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht regelt der Verfasser, welche Person oder Personen stellvertretend für ihn Entscheidungen treffen sollen, wenn er selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist. Der Bevollmächtigte wird mit der Vorsorgevollmacht zum Vertreter im Willen. Das bedeutet, dass er an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers entscheidet. Damit setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus.

Die rechtliche Grundlage wird durch die §§ 164 ff. BGB und 662 ff. BGB gesichert. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung weitestgehend vermieden werden.

Notare beraten über die Tragweite und Risiken einer Vollmachtserteilung und erstellen rechtssichere individuelle Vollmachtsurkunden, welche sie mit anderen wichtigen notariellen Verfügungen abstimmen. Daneben können aber auch Rechtsanwälte sowohl die Beratung über Vorsorgevollmachten als auch deren Fertigung übernehmen. Allerdings besitzen Rechtsanwälte keine hoheitlichen Befugnisse wie die Notare. Aus diesem Grunde können sie nicht die Identität des Vollmachtgebers amtlich feststellen. Eine öffentliche Vollmachtsurkunde kann infolgedessen nur der Notar errichten.

Besteht die Gefahr des missbräuchlichen Umgangs mit einer Vollmacht, kann das Betreuungsgericht, sofern es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt, einen Kontrollbetreuer bestellen.

Die Vorsorgevollmacht kann durch den Vollmachtgeber nur erteilt werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Vereinbarung über seinen freien Willen verfügte, also geschäftsfähig war (§ 104 BGB). Zwar sind Vollmachten grundsätzlich formfrei zulässig, können infolgedessen auch mündlich erteilt werden.

Sofern aber die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist die notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich. Auch können vom Notar zu einem späteren Zeitpunkt weitere Ausfertigungen erteilt werden, welches bei anderen Formen der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hingegen nicht möglich sind. Geht hier das Original verloren oder wird es vernichtet und hat der Vollmachtgeber zwischenzeitlich seine Geschäftsfähigkeit verloren, kann im Rechtsverkehr das Bestehen der Vorsorgevollmacht nicht mehr nachgewiesen werden. Daneben müssen Vorsorgevollmachten bei notarieller Beurkundung grundsätzlich auch von Banken akzeptiert werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht können alle rechtlich relevanten Handlungen abgedeckt werden, die einen Stellvertreter zulassen. Ausgeschlossen sind demnach Eheschließungen, testamentarische Vereinbarungen oder die Ausübung des Wahlrechtes. Soll die Vorsorgevollmacht Punkte der medizinischen Behandlung, freiheitsentziehende Unterbringung oder Vertretung in gerichtlichen Verfahren betreffen, müssen sie in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich erklärt sein.

Vorsorgevollmachten, die sich auch auf Vermögensgeschäfte beziehen, sollten wie Erfahrungen in der Praxis zeigen, notariell beglaubigt sein. Oftmals geben sich Banken nicht mit privatschriftlichen Urkunden zufrieden.

Im Zweifel führt nach neuster Rechtsprechung der Tod des Vollmachtgebers zum Erlöschen der Vollmacht. Allerdings kann in einer Vorsorgevollmacht auch geregelt werden, dass diese über den Tod hinaus gelten soll. So kann der Bevollmächtigte beispielsweise Angelegenheiten regeln können, die im Zusammenhang mit der Beerdigung oder der Wohnungsauflösung stehen.        

So lange der Vollmachtgeber in einem geschäftsfähigem Zustand ist, kann die Vorsorgevollmacht in Deutschland jederzeit gekündigt oder widerrufen werden (§ 168, § 671 BGB). Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen (§ 671 Abs. 2 BGB). Stattdessen muss er sich an das Vormundschaftsgericht wenden, damit diese einen Betreuer bestellen kann.

Die Vorsorgevollmacht kann wie die Patientenverfügung gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) registriert werden.

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