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In welchen Fällen Krankenkassen Taxifahrten zum Arzt erstatten

21. Jan. 2020

taxiWer krank ist muss zum Arzt. Doch was machen Patienten, die nicht mobil sind? Personen, die nicht mehr imstande sind selbst zu fahren und auch nicht die Möglichkeit haben sich von einem Angehörigen oder Bekannten bringen zu lassen? Können Sie einfach ein Taxi nehmen oder einen Krankentransport bestellen? Wann übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür? Und in welchen Fällen müssen Patienten für die Fahrtkosten selbst aufkommen? – Welche Regeln gelten?

 

Krankenfahrt versus Krankentransport

Krankenfahrten sind ärztlich verordnete Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung. Befördert werden kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die während der Fahrt nicht durch medizinisches Fachpersonal betreut werden müssen.

Mit einem Krankentransport werden kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen transportiert, die zwar keine Notfallpatienten sind, jedoch während der Fahrt eine medizinisch fachliche Betreuung durch nicht-ärztliches medizinisches Fachpersonal oder besondere Einrichtungen des Krankentransportwagen bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Gesundheitszustandes zu erwarten ist.

 

Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Fahrtkosten

Damit die Kosten für Krankenfahrten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, bedarf es der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Zunächst einmal wird für eine Krankenfahrt mit dem Taxi oder einem Fahrdienst vorausgesetzt, dass eine Fahrt mit dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Sofern während der Fahrt eine medizinische Betreuung geboten ist, kann die Personenbeförderung auch mit einem Krankentransport durchgeführt werden.

Auf jeden Fall müssen sich Versicherte die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse vorab genehmigen lassen. Für diese genehmigten Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: Zehn Prozent, höchstens aber zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt, gleichwohl nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Daneben greift aber auch noch die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung. Die Befreiung gibt es auf Antrag und wird erteilt, wenn die persönliche Belastungsgrenze zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beträgt. Für chronisch Kranke gilt ein Prozent der Bruttoeinnahmen.

Zusätzlich benötigt der Patient eine entsprechende ärztliche Verordnung. Diese wiederum setzt voraus, dass die Krankenfahrt aus medizinischer Sicht zwingend notwendig ist und in einem Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse steht. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse die Maßnahme, zu der der Patient befördert wird, auch bezahlt.

Mangelt es an der medizinischen Notwendigkeit für eine Beförderung müssen die Krankenkassen auch nicht die Kosten hierfür übernehmen.

 

Arzt muss Verordnung ausstellen

Damit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Taxifahrt zum Arzt übernimmt, muss der Arzt zuvor eine Verordnung ausstellen. Der behandelnde Arzt muss folglich bestätigen, dass die Behandlung medizinisch notwendig und eine Taxifahrt aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Ferner muss die Behandlung im Leistungskatalog der Krankenkasse enthalten sein. Auf keinen Fall werden von der gesetzlichen Krankenkasse die Kosten für Fahrten übernommen, deren Zweck nur der Abholung von Rezepten, der Abholung von Medikamenten oder Hilfsmittel, der Erfragung von Befunden oder der Terminabsprache dienen.

Für Fahrten mit dem Privat-Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln müssen Ärzte keine Verordnung ausstellen.

 

Neuregelung seit 01. Januar 2019

Keine Vorab-Genehmigung der gesetzlichen Krankenkasse benötigen seit dem 01.01.2019 pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 5, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 3 (hier aber nur dann, wenn zusätzlich eine dauerhafte Bewegungseinschränkung vorliegt) wie auch schwerbehinderte Personen mit den Schwerbehindertenausweis-Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit.

Dies gilt aber nur für Krankenfahrten, nicht jedoch für Krankentransporte. Ist eine Beförderung mit einem Krankenwagen angezeigt, behalten sich die gesetzlichen Krankenkassen einer vorab Prüfung und Genehmigung vor. Unabhängig davon, welcher Pflegegrad oder welche Schwerbehinderung der Versicherte aufweist.

 

Krankenkassen können auch Fahrten mit Privat- oder Mietwagen erstatten

Nach Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse kann die Personenbeförderung mit dem Taxi, mit einem Privat-Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmittel oder einem zur Beförderung von Rollstuhlfahrern geeigneten Mietwagen erfolgen. Welches Transportmittel zu benutzen ist, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und wird vom Arzt verordnet.

Nutzt jemand ein öffentliches Verkehrsmittel, so kann er der Krankenkasse seine Fahrtkarte einreichen. Für Fahrten mit dem Privat-Pkw erhalten die Versicherten 20 Cent pro Kilometer für die kürzeste Strecke zum Arzt. Und für Taxifahrten ist es ratsam, sich vor Fahrtantritt bei seiner Krankenkasse zu erkundigen, ob beispielsweise bestimmte Verträge mit einzelnen Taxibetrieben bestehen oder nicht. Besteht nämlich ein solcher Vertrag, rechnet die Kasse die Fahrt direkt mit dem Taxiunternehmen ab. Ansonsten muss der Versicherte zunächst in Vorkasse treten und die Taxirechnung bei seiner gesetzlichen Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen.

 

Fälle in denen die Verordnung einer Taxifahrt möglich ist

Krankenfahrten können zu ambulanten Behandlungen beim Arzt, Zahnarzt, Therapiestunden beim Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden sowie zum Psychotherapeuten verordnet werden. Da viele Therapeuten aber Hausbesuche anbieten, sind Krankenfahrten nicht unbedingt erforderlich. Weiterhin sind Fahrten zu Strahlen- oder Chemotherapie und zur Dialysebehandlung verordnungsfähig. Krankenfahrten zu stationären Klinikaufenthalten werden von den gesetzlichen Krankenkassen ohne vorherige Genehmigung übernommen. Dies gilt auch für vor- oder nachstationäre Behandlungen. Da bei Reha-Maßnahmen andere Regeln gelten, sollte man wie auch im Zweifelsfall seine Krankenkasse vorab kontaktieren.

 

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