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Alle hauswirtschaftlichen Hilfsleistungen die sich im Umfeld von pflegebedürftigen Menschen befinden, gehören zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Hierzu zählen beispielsweise Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigung der Wohnung und auch das Wechseln und Waschen der Kleidung.

Bei pflegebedürftigen Menschen wird die hauswirtschaftliche Versorgung meist in Kombination mit der häuslichen Pflege umgesetzt. Oftmals übernehmen die Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten die hauswirtschaftliche Versorgung der Pflegebedürftigen. Daneben kann sich der Betroffene aber auch selber um eine Haushaltshilfe kümmern. Sofern der Antragsteller bereits einer Pflegestufe zugeordnet ist, übernehmen die Krankenkassen die Kosten hierfür, dies gilt auch für die selbstbeschaffte Unterstützung.

Somit wird die hauswirtschaftliche Versorgung durch die Pflegekasse finanziert. Geregelt wird dies im SGB XI. Differenziert wird dabei zwischen der kleinen und der großen hauswirtschaftlichen Versorgung. Unter der kleinen hauswirtschaftlichen Versorgung versteht man alle täglich anfallenden Tätigkeiten im Haushalt wie zum Beispiel Kochen und Abfallentsorgung.

 

Die große hauswirtschaftliche Versorgung, die zweimal pro Woche erfolgen kann, umfasst daneben die Reinigung von Fußböden, Möbeln und Haushaltsgeräten. Sofern nicht bereits Essen auf Rädern bezogen wird, kann von der Pflegekasse auch zweimal in der Woche der Einkauf bezahlt werden. Falls aber auf einen Menüservice zurückgegriffen wird, kann nur ein Einkauf pro Woche abgerechnet werden. Zusätzlich zahlt die Pflegekasse auch einmal in der Woche einen Waschtag für das Waschen, Bügeln und Einräumen der Wäsche. Bei Vorliegen einer totalen Inkontinenz wird aber auch zweimal die Woche ein Waschtag bezahlt.

Die Haushaltshilfe stellt damit die hauswirtschaftliche Versorgung des pflegebedürftigen Menschen sicher. Hingegen zählt die physische und psychische Betreuung nicht zu ihren Aufgaben.

Benötigt ein Mensch bei der Verrichtung alltäglicher Arbeiten die Unterstützung Dritter kann dies gemäß § 15 SGB XI im umgekehrten Sinn zu einer Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe beitragen. Das heißt, dass der Umfang der hauswirtschaftlichen Versorgung für die Gewährung einer Pflegestufe mitentscheidend ist. Gemeinsam mit der Grundpflege ergibt er die Gesamtpflegezeit.

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