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Pflegeheim - Wer trägt welche Kosten?

01. Juni 2021

geldIst die Entscheidung für einen Umzug in ein Pflegeheim gefallen, stellt sich für viele die Frage: Wer trägt welche Kosten des neuen Zuhauses? Da sich Seniorenheime auch preislich unterscheiden, sollte bei der Auswahl einer passenden Einrichtung nicht nur auf die Lage und Ausstattung geachtet werden.

Wir zeigen auf, wie sich die Kosten für einen Heimplatz zusammensetzen und welche Anteile selbst übernommen werden müssen.

 

Pflegeheimkosten – So setzen sie sich zusammen

Die Kosten für einen Pflegeplatz – auch Heimentgelt genannt - setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Für die folgenden Positionen können die Betreiber von Pflegeeinrichtungen Entgelte verlangen:

  • Kosten für Pflege und Betreuung (Pflegesatz)
    Oftmals ist eine gute und umfassende Pflege der Hauptgrund für einen Einzug in eine Senioreneinrichtung. Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad erhält eine allumfassende Betreuung und Pflege. Dabei umfassen die vollstationären Pflegeleistungen sowohl die Grundpflege als auch die medizinische Behandlungspflege.
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
    Wie auch in den eigenen vier Wänden fallen Betriebskosten für Strom, Wasser, Heizung und gegebenenfalls auch für Wartungen und Reparaturen an. Neben den Unterkunftskosten fallen Verpflegungskosten an. Hierzu gehören zum Beispiel neben den Aufwendungen für Essen und Getränke auch die Zimmer- und Wäschereinigung.
  • Investitionskosten
    Die Investitionskosten sind mit der Kaltmiete vergleichbar. Sie sind zu leisten für den zur Verfügung gestellten Wohnraum und für die bereitgestellten Möbel wie zum Beispiel Bett, Nachttisch, Kleiderschrank, Tisch und Stühle. Zu den Investitionskosten zählen neben den Einrichtungskosten auch die Instandhaltungskosten sowie Miet- und Pachtzahlungen. Beispielsweise Maßnahmen für den Brandschutz, Kosten für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen oder für die Renovierung von Gemeinschaftsräumen. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und jedem Bewohner in Rechnung gestellt.
  • Ausbildungsumlage
    Der Heimbetreiber kann ferner jedem Bewohner eine Ausbildungsumlage in Rechnung stellen. Damit sollen die Kosten finanziert werden, die durch die Vergütung von Auszubildenden in der Altenpflege entstehen.
  • Kosten für Zusatzleistungen
    Neben den üblichen Kosten können Bewohner mit dem Heimbetreiber auch Zusatzleistungen vereinbaren. Hierunter fallen besondere pflegerische-betreuende Leistungen als auch Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung. Beispiele für Zusatzleistungen sind eine besondere Betreuung, ein größeres Zimmer, die Reparatur von Kleidung oder auch die Nutzung von Gemeinschaftsräume für eine private Feier.

 

Je nach Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Pflegeheimkosten

Hat ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder der privaten Pflegeversicherung bestätigt, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt, beteiligt sich die Pflegeversicherung mit einem monatlichen Zuschuss zu den Pflegeheimkosten. Die Höhe des Zuschusses ist dabei abhängig von der Festlegung des jeweiligen Pflegegrades.

Die Leistungen der Pflegeversicherung betragen für die vollstationäre Pflege bei

Pflegegrad 2 770 EUR
Pflegegrad 3      1.262 EUR
Pflegegrad 4 1.612 EUR
Pflegegrad 5      2.005 EUR

 

Wer Pflegegrad 1 hat und sich entscheidet in ein Pflegeheim zu ziehen, erhält einen Zuschuss in Höhe von 125 EUR.

 

Pflegeheimkosten die selbst zu tragen sind

Im Allgemeinen sind die Pflegeheimkosten höher als die Leistungen der Pflegeversicherung. Ab dem Pflegegrad 2 zahlt jeder Heimbewohner - seit Januar 2017 - den gesetzlich festgelegten sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Mit anderen Worten trägt jeder Heimbewohner, unabhängig vom seinem individuellen festgestellten Pflegegrad, denselben Anteil zu den Pflegeheimkosten. Von Vorteil ist, dass man nun nicht mehr mit Mehrkosten rechnen muss, wenn sich der Pflegebedarf erhöht.

Allerdings gibt es bezüglich des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils zwischen den einzelnen Bundesländern erhebliche Unterschiede. So liegt der durchschnittliche Eigenanteil bundesweit bei 1.891 EUR, während er in Sachsen-Anhalt bei 1.331 EUR und in Nordrhein-Westfalen bei 2.337 EUR pro Monat liegt.

Die nachfolgende Tabelle gibt alphabetisch nach Bundesländern geordnet Auskunft über die Höhe des durchschnittlich zu tragenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteils:

Baden-Württemberg      2.184 EUR
Bayern 1.925 EUR
Berlin 1.883 EUR
Brandenburg 1.572 EUR
Bremen 1.845 EUR
Hamburg 1.974 EUR
Hessen 1.881 EUR
Mecklenburg-Vorpommern 1.428 EUR
Niedersachsen 1.562 EUR
Nordrhein-Westfalen 2.337 EUR
Rheinland-Pfalz 1.983 EUR
Saarland 2.225 EUR
Sachsen 1.363 EUR
Sachsen-Anhalt 1.331 EUR
Schleswig-Holstein 1.679 EUR
Thüringen 1.405 EUR

 

Unterschiede bei der Preisgestaltung sind vor allem auf die Lage, Ausstattung und Alter des Seniorenheims und die Größe und Lage der Bewohnerzimmer zurückzuführen.

 

Entgelterhöhungen durch das Pflegeheim

Steigende Personal- und Sachkosten können zu Kostenerhöhungen führen. Um diese Kosten aufzufangen führen die meisten Einrichtungen einmal jährlich mit den Pflegekassen die sogenannte Pflegesatzverhandlung. Kommt zwischen den Vertragspartnern eine Einigung zustande kann das Pflegeheim das Entgelt, gemäß der Pflegesatzvereinbarung, erhöhen. Allerdings sind die Heimbetreiber dazu verpflichtet für jede Kostenänderung eine Ankündigungsfrist von vier Wochen zu beachten. Gesetzlich geregelt wird diese Preiserhöhung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).

 

Was tun, wenn das Einkommen nicht reicht?

Grundsätzlich muss jede pflegebedürftige Person selbst für die Pflegeheimkosten aufkommen. Reicht die Rente nicht aus muss das private Vermögen verwendet werden. Falls keine finanziellen Rücklagen bestehen, muss auf ein eventuell vorhandenes Eigenheim, Aktien oder sonstiges Eigentum zurückgegriffen werden. Falls aber der Ehepartner oder minderjährige Kinder im Eigenheim leben, gilt dieses als „selbst genutzt“ und zählt somit zum Schonvermögen.

Sofern man aber die Pflegeheimkosten selbst nicht stemmen kann, kann (vorübergehend) das Sozialamt einspringen. Die „Hilfe zur Pflege“ ist Teil der Sozialhilfe und als Unterstützung für pflegebedürftige Personen gedacht, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.

Bei der Antragsstellung auf Hilfe zur Pflege ist zu beachten, dass diese rechtzeitig beantragt wird. Infolgedessen bereits dann, wenn der Umzug in ein Seniorenheim absehbar ist und die zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung der Pflegeheimkosten voraussichtlich nicht ausreichen. Zu beachten ist, dass die Hilfe zur Pflege nicht rückwirkend ausgezahlt wird. Allerdings wird das Sozialamt versuchen, zumindest einen Teilbetrag von Angehörigen einzufordern.

So müssen volljährige Kinder nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ihre Eltern oder den pflegebedürftigen Elternteil ab einem jährlichen Bruttoeinkommen über 100.000 EUR finanziell unterstützen. In diesem Zusammenhang spricht man vom Elternunterhalt.

 

Pflegewohngeld

In Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gibt es die Möglichkeit, einen kleinen Zuschuss zu den Kosten beim Sozialamt zu beantragen: das Pflegewohngeld. Vorab sollte man sich aber erkundigen welche Vermögensgrenzen eingehalten werden müssen, um Ansprüche geltend machen zu können. Im Regelfall kann der Heimleiter oder die Heimverwaltung Antworten liefern. Sollten die Voraussetzungen vorliegen, kann man selbst den Antrag beim Sozialamt stellen oder die Heimverwaltung um Erledigung bitten. Das Pflegewohngeld erhält übrigens nicht der Antragsteller sondern die Einrichtung und der Antrag muss jedes Jahr neu eingereicht werden.

 

Taschengeld

Jeder Pflegeheimbewohner möchte sich auch mal den einen oder anderen Wunsch erfüllen. Gut situierte Bewohner verwenden dazu ihr Vermögen. Wer hingegen auf Sozialhilfe angewiesen ist, erhält für die kleinen Wünsche des Alltags ein Taschengeld. Seit dem 01. Januar 2021 liegt dieser bei 120,42 EUR und bemisst sich nach 27 % der Regelbedarfsstufe (Grundsicherung) von 446,-- EUR.

 

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